Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
5200

Verfahrensgebühr……

(1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.

(2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.

(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet.

(4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.
22,00 bis 121,00 EUR 57,00 EUR

A. Überblick

 

Rz. 1

In VV Teil 5 Abschnitt 2 ist die Vergütung für Einzeltätigkeiten geregelt.[1] Der Anwalt erhält danach eine Verfahrensgebühr.

 

Rz. 2

Hinzu kommen Auslagen nach VV Teil 7. Soweit mehrere Einzeltätigkeiten gegeben sind, entsteht jeweils eine eigene Postentgeltpauschale (VV 7002).

[1] Früher in der BRAGO durch Verweisung in § 105 BRAGO auf § 91 BRAGO geregelt. Die hierzu ergangene Rspr. kann übernommen werden.

B. Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Nach Anm. Abs. 1 ist Voraussetzung, dass dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung übertragen ist. Diese Formulierung ist insoweit missverständlich.

Zum einen erfasst werden sollen durch VV 5200 Tätigkeiten des nicht zum Verteidiger bestellten Anwalts, die für den Verteidiger durch die Verteidigergebühren der VV 5100 ff. abgegolten wären. Dieser Anwendungsbereich betrifft logischerweise nur den nicht zum Verteidiger bestellten Anwalt.
Zum anderen soll aber auch der Verteidiger Gebühren für solche Einzeltätigkeiten erhalten, die gar nicht zum Abgeltungsbereich der Verteidigergebühren nach den VV 5100 ff. zählen, so z.B. Tätigkeiten in der Vollstreckung und in Gnadensachen (Anm. Abs. 4). Insoweit gilt VV 5200 für alle Anwälte, unabhängig davon ob sie als Verteidiger bestellt sind oder nicht.
 

Rz. 4

Die Aufzählung Vollstreckung "und" Gnadensachen ist nicht kumulativ gemeint. Richtig muss es heißen "oder". Sowohl Tätigkeiten in der Vollstreckung als auch in Gnadensachen sind jeweils Einzeltätigkeiten.[2]

 

Rz. 5

Die Verfahrensgebühr der VV 5200 entsteht sowohl für den Wahlanwalt als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt. Ebenso ist die Vorschrift anwendbar auf Beistände (z.B. Zeugenbeistand) und sonstige Vertreter, die in VV Vorb. 5 Abs. 1 genannt sind.[3]

 

Rz. 6

Zum Anwendungsbereich siehe im Übrigen auch die Kommentierung zu den VV 4300 ff. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend. Einzeltätigkeiten in Ordnungswidrigkeitenverfahren sind selten, so dass es hierzu kaum Rechtsprechung gibt.

[2] Burhoff/Volpert, RVG, VV 5200 Rn 5.
[3] Burhoff/Volpert, RVG, VV 5200 Rn 8; Burhoff, RVGreport 2004, 16.

C. Einzeltätigkeiten (Anm. Abs. 1)

 

Rz. 7

Anm. Abs. 1 stellt klar, dass der Anwalt die Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nur dann erhält, wenn ihm nicht die Verteidigung übertragen worden war. Abgegolten werden also:

Tätigkeiten, für die ein Verteidiger die Gebühren nach VV 5100 ff. erhalten würde,
sowie Einzeltätigkeiten, die gar nicht in den Anwendungsbereich der VV 5100 ff. fallen, wie z.B. die Vollstreckung oder Gnadengesuche (siehe Anm. Abs. 4).
 

Rz. 8

In VV 5200 sind keine bestimmten Einzeltätigkeiten aufgezählt, wie in den vergleichbaren Vorschriften der VV 4300 ff. Solche Einzeltätigkeiten können z.B. sein

Einreichung oder Stellung bestimmter Anträge;[4]
die Erstattung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige;[5]
ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG,[6] soweit jetzt nicht durch VV Vorb. 5 Abs. 4 erfasst und nach VV Teil 3 abzurechnen;
die Begründung einer Rechtsbeschwerde;[7]
die Begründung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid;[8]
Beistandsleistungen für einen Zeugen, ohne dessen Vollvertreter zu sein;[9]
Einlegung einer Rechtsbeschwerde;[10]
Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid;[11]
Gegenerklärung auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde;[12]
Einsichtnahme in die Ermittlungsakten, sei es für den Betroffenen oder für einen sonstigen Beteiligten;
Stellungnahmen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde;[13]
eine Stellungnahme zum Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 93 Abs. 2 StPO);[14]
die Teilnahme an einem Vernehmungstermin vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde (VV Vorb. 5.1.2 Abs. 2), ohne dass ein Verteidigungsauftrag besteht;[15]
Teilnahme an einem Vernehmungstermin als Zeugenbeistand, ohne dass ein Auftrag zur Vollvertretung besteht;
sämtliche Anträge im Vollstreckungsverfahren (Anm. Abs. 4), wie z.B. ein Ratenzahlungsantrag;[16]
Gnadenanträge (Anm. Abs. 4).
 

Rz. 9

Auch Beistandsleistungen, die ein Anwalt für den Betroffenen in der Hauptverhandlung erbringt, ohne Verteidiger zu sein, fallen unter VV 5200.[17] Dazu gehört der sog. Terminsvertreter, der nicht zugleich als weiterer Verteidiger b...

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