Rz. 3

Nach Anm. Abs. 1 ist Voraussetzung, dass dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung übertragen ist. Diese Formulierung ist insoweit missverständlich.

Zum einen erfasst werden sollen durch VV 5200 Tätigkeiten des nicht zum Verteidiger bestellten Anwalts, die für den Verteidiger durch die Verteidigergebühren der VV 5100 ff. abgegolten wären. Dieser Anwendungsbereich betrifft logischerweise nur den nicht zum Verteidiger bestellten Anwalt.
Zum anderen soll aber auch der Verteidiger Gebühren für solche Einzeltätigkeiten erhalten, die gar nicht zum Abgeltungsbereich der Verteidigergebühren nach den VV 5100 ff. zählen, so z.B. Tätigkeiten in der Vollstreckung und in Gnadensachen (Anm. Abs. 4). Insoweit gilt VV 5200 für alle Anwälte, unabhängig davon ob sie als Verteidiger bestellt sind oder nicht.
 

Rz. 4

Die Aufzählung Vollstreckung "und" Gnadensachen ist nicht kumulativ gemeint. Richtig muss es heißen "oder". Sowohl Tätigkeiten in der Vollstreckung als auch in Gnadensachen sind jeweils Einzeltätigkeiten.[2]

 

Rz. 5

Die Verfahrensgebühr der VV 5200 entsteht sowohl für den Wahlanwalt als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt. Ebenso ist die Vorschrift anwendbar auf Beistände (z.B. Zeugenbeistand) und sonstige Vertreter, die in VV Vorb. 5 Abs. 1 genannt sind.[3]

 

Rz. 6

Zum Anwendungsbereich siehe im Übrigen auch die Kommentierung zu den VV 4300 ff. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend. Einzeltätigkeiten in Ordnungswidrigkeitenverfahren sind selten, so dass es hierzu kaum Rechtsprechung gibt.

[2] Burhoff/Volpert, RVG, VV 5200 Rn 5.
[3] Burhoff/Volpert, RVG, VV 5200 Rn 8; Burhoff, RVGreport 2004, 16.

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