Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4102

Terminsgebühr für die Teilnahme an

1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,
2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,
3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,
4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie
5. Sühneterminen nach § 380 StPO……
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
44,00 bis 330,00 EUR 150,00 EUR
4103 Gebühr 4102 mit Zuschlag…… 44,00 bis 413,00 EUR 183,00 EUR

A. Allgemeines

 

Rz. 1

In VV 4102 ist die Vergütung für die Teilnahme an bestimmten Terminen außerhalb der Hauptverhandlung geregelt. Eine Vergütung für den Verteidiger in solchen Fällen war nach der BRAGO nicht vorgesehen. Solche Tätigkeiten waren vielmehr durch die Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO mit abgegolten.

 

Rz. 2

Die Terminsgebühr nach VV 4102 kann der Verteidiger in jedem Verfahrensabschnitt erhalten. Sie kann also – im Gegensatz zur Grundgebühr – auch mehrmals entstehen.

 

Rz. 3

Die Terminsgebühr nach VV 4102 kann auch neben den Terminsgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (VV 4108 ff., VV 4120 ff., VV 4126 ff.) entstehen. Diese Gebührentatbestände sind jeweils voneinander unabhängig.

 

Rz. 4

Auch ist hier die Bewilligung einer Pauschgebühr möglich (§§ 42, 51) und in der Regel auch dringend geboten, weil die Gebühren der VV 4102, 4103 insbesondere bei mehreren Terminen nicht kostendeckend sind.

B. Regelungsgehalt

I. Gebührentatbestände

1. Überblick

 

Rz. 5

VV 4102 regelt in fünf Nummern verschiedene Tatbestände, in denen eine Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung anfallen kann. Darüber hinaus werden noch weitere Anwendungsfälle diskutiert.

 

Rz. 6

Die Anforderungen an die Tätigkeit des Anwalts sind je nach Tatbestand unterschiedlich. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, genügt grundsätzlich die Teilnahme am Termin. Ein aktives Verhandeln ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind die Termine nach Nr. 3. Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 3 reicht es daher nicht, wenn in dem Termin nicht mehr geschehen ist als die reine Verkündung des Haftbefehls.[1]

 

Rz. 7

Anwendbar ist auch VV Vorb. 4 Abs. 3. Danach kann die Terminsgebühr der VV 4012 auch dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. Zu Einzelheiten siehe VV Vorb. 4 Rdn 25 ff.

[1] OLG Hamm AGS 2006, 122 u. 179 = RVGreport 2006, 469.

2. Richterliche Vernehmungen (Nr. 1, 1. Alt.)

 

Rz. 8

Die Terminsgebühr entsteht zunächst für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen (Nr. 1, 1. Alt.). Hierzu zählt auch die Teilnahme an polizeilichen Vernehmungen. Hier steht dem Verteidiger zwar kein Anwesenheitsrecht zu. Die Polizei kann den Verteidiger jedoch teilnehmen lassen.

3. Richterliche Augenscheinseinnahmen (Nr. 1, 2. Alt)

 

Rz. 9

Des Weiteren entsteht die Terminsgebühr bei der Teilnahme an richterlichen Augenscheinseinnahmen (Nr. 1, 2. Alt.).

4. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder andere Strafverfolgungsbehörden (Nr. 2)

 

Rz. 10

Ebenso entsteht die Terminsgebühr bei Teilnahme an Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde (Nr. 2). Bei der anderen Strafverfolgungsbehörde kann es sich z.B. um das Finanzamt handeln, das in Steuerstrafsachen die Ermittlungen führt.

5. Termine außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird (Nr. 3)

 

Rz. 11

Des Weiteren entsteht die Gebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird (Nr. 3).

 

Rz. 12

Im Gegensatz zu den übrigen Alternativen ist es für diese Gebühr erforderlich, dass eine Verhandlung stattfindet. Damit sollen ausweislich der Begründung des Gesetzgebers die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfasst werden. Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 3 reicht es daher nicht, wenn in dem Termin nicht mehr geschehen ist, als die reine Verkündung des Haftbefehls.[2]

 

Rz. 13

Schließt sich allerdings an die Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, soll die Terminsgebühr entstehen. Ebenso entsteht die Terminsgebühr, wenn gegen den vorläufig festgenommenen Beschuldigten bei Vorführung vor dem Ermittlungsrichter nach Belehrung, Anhörung und Antragstellung ein Haftbefehl (ohne Außervollzugsetzung) erlassen und der anwesende Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt wird, nachdem der Beschuldigte erklärt hatte, dass er derzeit keine weiteren Angaben mache.[3] Ein "Verhandeln" liegt nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger in einem Haftbefehlsverkündungstermin seine Beiordnung als Pflichtverteidiger oder die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung beantragt.[4] Ebenso wenig genügt allein das Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht und die ...

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