Rz. 11

Des Weiteren entsteht die Gebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird (Nr. 3).

 

Rz. 12

Im Gegensatz zu den übrigen Alternativen ist es für diese Gebühr erforderlich, dass eine Verhandlung stattfindet. Damit sollen ausweislich der Begründung des Gesetzgebers die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfasst werden. Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 3 reicht es daher nicht, wenn in dem Termin nicht mehr geschehen ist, als die reine Verkündung des Haftbefehls.[2]

 

Rz. 13

Schließt sich allerdings an die Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, soll die Terminsgebühr entstehen. Ebenso entsteht die Terminsgebühr, wenn gegen den vorläufig festgenommenen Beschuldigten bei Vorführung vor dem Ermittlungsrichter nach Belehrung, Anhörung und Antragstellung ein Haftbefehl (ohne Außervollzugsetzung) erlassen und der anwesende Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt wird, nachdem der Beschuldigte erklärt hatte, dass er derzeit keine weiteren Angaben mache.[3] Ein "Verhandeln" liegt nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger in einem Haftbefehlsverkündungstermin seine Beiordnung als Pflichtverteidiger oder die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung beantragt.[4] Ebenso wenig genügt allein das Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht und die Übergabe von Akten; dies stellt kein Verhandeln i.S.d. VV 4102 Nr. 3 dar.[5] Ein Verhandeln i.S.d. VV 4102 Nr. 3 liegt auch dann nicht vor, wenn der inhaftierte Beschuldigte dem zuständigen Richter zur Bekanntgabe eines Haftbefehls vorgeführt wird mit der bloßen Möglichkeit, sich zur Sache und zur Haftfrage zu äußern, hiervon aber – auf Anraten seines Verteidigers – keinen Gebrauch macht.[6] Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit anderen Worten das bloße Unterbreiten eines "Vernehmungsangebots" – macht den Haftbefehlsverkündungstermin noch nicht zum gerichtlichen Vernehmungstermin i.S.d. VV 4102 Nr. 1.[7]

 

Rz. 14

Die Terminsgebühr VV 4102 Nr. 3 entsteht dagegen, wenn vor Aufruf der Sache zur Haftbefehlsverkündung längere und auch eingehende sachbezogene Erörterungen, u.a. zu den Möglichkeiten einer Verfahrensbeschleunigung, zu den Untersuchungshaftbedingungen und dergleichen stattfinden.[8] Gleiches gilt, wenn im Haftprüfungstermin der Haftprüfungsantrag zwar zurückgenommen wird, dem jedoch eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen ist.[9]

 

Rz. 15

Voraussetzung für die Terminsgebühr soll nach OLG Saarbrücken[10] ein Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft sein. Der Verteidiger müsse im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden. Das dürfte die Anforderungen übersteigen. Die Anwesenheit im Termin reicht nach dem Wortlaut aus.

 

Rz. 16

Nach AG Koblenz[11] soll eine fernmündliche Erörterung in gebührenrechtlicher Hinsicht der Teilnahme an einem Vorführtermin gleichstehen; führe ein Verteidiger jedoch lediglich vor Beginn des Termins zwei Telefonate mit dem Richter, der sich noch in seinen Diensträumen befindet, habe er damit keinen Einfluss auf die Durchführung des Vorführtermins selbst. Er kann keine Gebühr für einen Verhandlungstermin über die Anordnung der Untersuchungshaft geltend machen.

[2] OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 428 = StraFo 2014, 350; OLG Jena RVGreport 2014, 24; LG Düsseldorf 23.8.2013 – 4 KLs 24/12, 4 KLs-90 Js 6363/12–24/12; OLG Hamm v. 27.10.2020 – 5 RVGs 63/20, nachgewiesen bei www.burhoff.de; OLG Hamm AGS 2006, 122 u. 179 = RVGreport 2006, 469 = JurBüro 2006, 136; KG 31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07–6 (6/07), AGS 2009, 480 = RVGreport 2009, 227.
[3] LG Traunstein AGS 2013, 16 = RVGreport 2013, 19.
[4] AG Bersenbrück JurBüro 2013, 303.
[5] OLG Hamm AGS 2007, 240 = JurBüro 2006, 641.
[6] OLG Hamm AGS 2007, 241.
[7] KG AGS 2009, 480 = RVGreport 2009, 227.
[8] LG Düsseldorf StV 2005, 600; KG AGS 2006, 545 = RVGreport 2006, 310; AGS 2007, 241.
[9] LG Bad Kreuznach 10.8.2020 – 2 KLs 1042 Js 12567/18.
[10] RVGreport 2014, 428 = StraFo 2014, 350.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge