Rz. 25

Nach Abs. 3 S. 1 entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Von dieser Regelung werden erfasst sowohl die Hauptverhandlungstermine als auch die allgemeinen Termine außerhalb der Hauptverhandlung nach VV 4102. Insoweit reicht es grundsätzlich aus, wenn der Anwalt an den Terminen teilnimmt. Etwas anderes in diesem Sinne ist lediglich in VV 4102 Nr. 3 geregelt. Dort reicht nicht die Teilnahme am Termin. Es muss vielmehr auch verhandelt werden. Wird in diesen Terminen nicht verhandelt, dann entsteht die Terminsgebühr nicht.[2] Die Tätigkeit wird dann nach Abs. 2 durch die jeweilige Verfahrensgebühr abgegolten und ist dort im Rahmen des § 14 Abs. 1 zu berücksichtigen.

 

Rz. 26

Für das Entstehen der Terminsgebühr ist es grundsätzlich unerheblich, welche Tätigkeiten der Anwalt entfaltet. Besondere Mühewaltungen sind hier nicht erforderlich. Dies spielt für das Entstehen der Gebühr keine Rolle, sondern ist allenfalls im Rahmen des § 14 Abs. 1 zu berücksichtigen.

 

Rz. 27

Mit dem RVG eingeführt worden ist in Strafsachen, dass der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Abs. 3 S. 2). Hierzu zählen die Fälle, dass der Richter nicht erscheint, das Gericht mangels ordnungsgemäßer Besetzung nicht zusammentreten kann, ein Zeuge nicht erscheint, der Angeklagte nicht erscheint oder die Geschäftsstelle übersehen hat, den Verteidiger abzuladen.[3] Auch ein (nur) telefonisch mit dem Verteidiger abgestimmter Termin ist ein anberaumter Termin i.S.v. VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 2; eine Ladung ist nicht erforderlich.[4] In diesen Fällen erhält der Verteidiger, der zum Termin erscheint, gleichwohl die Terminsgebühr. Der geringe Aufwand ist dann im Rahmen des § 14 Abs. 1 zu berücksichtigen,[5] wobei allerdings zu beachten ist, dass die Terminsgebühr nicht nur die Teilnahme am Termin vergütet, sondern auch die Vorbereitung der Hauptverhandlung.[6]

 

Rz. 28

Für das Entstehen der Terminsgebühr nach Abs. 3 S. 2 ist nur entscheidend, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt "nicht stattgefunden hat". Der Aufruf der Sache ist nicht erforderlich.[7]

Unerheblich ist, wenn der Termin gegebenenfalls mit einem anderen Rechtsanwalt durchgeführt worden ist.[8]

 

Rz. 29

Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Verteidiger zum Termin erschienen ist, aber aufgrund eines vorherigen Rechtsgesprächs mit dem Gericht und Rücksprache mit dem Angeklagten die Berufung noch vor dem Hauptverhandlungstermin zurückgenommen wird.[9]

 

Rz. 30

Ebenso entsteht die Terminsgebühr zumindest in entsprechender Anwendung der VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 2, wenn das Gericht dem Verteidiger die Teilnahme am Termin zwar nicht durch Aufhebung des Termins, aber durch Vorverlegung unmöglich gemacht hat.[10]

 

Rz. 31

Erforderlich ist allerdings, dass der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint. Das bloße Antreten der Anreise zu dem Termin lässt die Terminsgebühr nicht entstehen.[11]

 

Rz. 32

Ausgeschlossen ist die Terminsgebühr allerdings dann, wenn der Termin aus einem Grund ausgefallen ist, den der Verteidiger zu vertreten hat. Ebenso erhält er die Terminsgebühr nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (Abs. 3 S. 3). Dies dürfte allerdings wohl kaum vorkommen. Wenn der Anwalt Kenntnis hat, wird er nicht zum Termin erscheinen. Gemeint ist hiermit wohl auch, dass er bei gehöriger Sorgfalt hätte Kenntnis haben müssen. So ist der Anwalt verpflichtet, Vorsorge dafür zu treffen, dass ihn Terminsabladungen rechtzeitig erreichen.[12] Verstößt der Anwalt hiergegen, etwa indem er seinen Anrufbeantworter nicht abhört, Telefaxe nicht liest o.Ä., entsteht die Terminsgebühr nicht.

 

Rz. 33

Hatte der Verteidiger die Verlegung der Hauptverhandlung kurzfristig beantragt, ist es ihm u.U. zuzumuten, sich vor Antritt der Reise telefonisch zu erkundigen, ob seinem Aufhebungsantrag stattgegeben wird oder worden ist.[13]

 

Rz. 34

Eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 1 entsteht nicht, wenn der beigeordnete Pflichtverteidiger jedoch kurz vor der Hauptverhandlung durch einen neuen (Wahl-)Verteidiger abgelöst wird und er daraufhin nicht in der Hauptverhandlung erscheint, weil er der Meinung ist, seine Terminsgebühr sei bereits entstanden.[14]

 

Rz. 35

Entsteht eine Gebühr für einen ausgefallenen Termin, muss der Mandant diese zunächst auch bezahlen. Insoweit kommen aber Erstattungsansprüche in Betracht, etwa gegen den ausgebliebenen Zeugen (§ 51 Abs. 1 S. 1 StPO) oder die Staatskasse (§ 839 BGB), wenn die Abladung verspätet abgeschickt worden oder gänzlich unterblieben ist.

[2] OLG Hamm 18.12.2005 – 2 (s) Sbd. VIII 224/05.
[3] LG Bonn AGS 2007, 563 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2008, 61 = JurBüro 2007, 590; LG Mühlhausen 12.7.2019 – 9 KLs 540 Js 55593/12.
[4] AG Hamburg-Harburg 3.4.2020 – 620 Ls 192/18.
[5] Im Fall ...

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