Rz. 9
Wegen der Bestimmung der Betragsrahmengebühr wird auf die grundlegenden Ausführungen bei §§ 3, 14 verwiesen (siehe § 3 Rdn 114 ff., § 14 Rdn 23 ff.).
Rz. 10
Zu weiteren Erstattungsfragen betreffend sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen das GKG nicht anwendbar ist, wird auf die grundlegenden Ausführungen zu Erstattungsfragen bei § 3 verwiesen (siehe § 3 Rdn 114 ff.).
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