Rz. 2

VV 3510 gilt nur für die Beschwerdeverfahren (§§ 73 ff. PatG[1]) vor dem BPatG in den im Einzelnen aufgeführten Fällen. Dabei handelt es sich um:

Nr. 1

a) Festsetzung der angemessenen Vergütung für die Benutzung einer Erfindung gemäß § 23 Abs. 4 PatG oder Anordnung der Zahlung der Vergütung an das Patentamt;
b) Anordnung der Prüfstelle, das Patent für eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis darstellt, nicht zu veröffentlichen, bzw. die Aufhebung dieser Anordnung, § 50 Abs. 1 und 2 PatG;
c) Zurückweisung der Anmeldung eines Patents bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents, §§ 61 Abs. 273 PatG;

Nr. 2

a) Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters, § 18 GebrMG oder
b) Entscheidung über einen Löschungsantrag, § 18 GebrMG;

Nr. 3

a) Entscheidung über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch darüber, den Antrag auf Löschung einer Marke oder die Erinnerung gegen den Löschungsbeschluss, §§ 32 ff., 42 ff., 53 ff., 64, 66 MarkenG;
b) Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung, §§ 130 Abs. 5, 133 MarkenG bzw. Zurückweisung eines Antrags auf Änderung der Spezifikation solcher, §§ 132, 133 MarkenG;

Nr. 4

a) Zurückweisung der Anmeldung einer Topographie, § 4 Abs. 4 S. 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG;
b) Entscheidung über einen Löschungsantrag, § 4 Abs. 4 S. 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG;

Nr. 5

Zurückweisung der Anmeldung eines Designs, oder der Entscheidung über einen Löschungsantrag nach § 36 DesignG oder über einen Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG, vgl. § 23 Abs. 4 DesignG;

Nr. 6

Beschwerden gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse, § 34 SortenSchG.

 

Rz. 3

Keine Anwendung findet die Vorschrift somit:

in den sonstigen, in VV 3510 nicht aufgeführten Beschwerdeverfahren vor dem BPatG, wie z.B. die Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 62 Abs. 2 S. 4 PatG; insoweit findet VV 3500 Anwendung;[2]
auf Klageverfahren vor dem BPatG auf Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme eines Patents sowie Erteilung einer Zwangslizenz einschl. des Erlasses einer einstweiligen Verfügung (§§ 81 ff., 85, 85a PatG sowie Vorschriften in Sondergesetzen, die auf die Anwendung der vorgenannten Vorschriften verweisen: §§ 18, 20 GebrMG, § 66 MarkenG, § 4 Abs. 4 S. 3 HalblSchG i.V.m. § 18 GebrMG, § 23 Abs. 4 DesignG, §§ 3436 SortenSchG). Die Gebühren berechnen sich nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 (VV 3200 ff.);
vor dem BGH in Berufungsverfahren gemäß §§ 110 ff. PatG gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84 PatG); hierauf findet Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (VV Vorb. 3.2.2 Nr. 2, VV 3206 ff.) Anwendung; hierauf findet Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (VV Vorb. 3.2.2 Nr. 2, VV 3208 ff.) Anwendung;
vor dem BGH in den Beschwerdeverfahren gemäß § 122 PatG gegen Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlass einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85, 85a PatG) und in den Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 100 ff. PatG gegen Beschlüsse des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 PatG oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird. Hierauf findet Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (VV Vorb. 3.2.2, VV 3206 ff.) Anwendung;
in Verfahren wegen der Verletzung von Schutzrechten (Patentstreitsachen) gemäß § 143 PatG, in Verfahren gemäß § 27 GebrMG, § 11 Abs. 2 HalblSchG i.V.m. § 27 GebrMG, § 52 DesignG, § 38 SortenSchG sowie für die Löschungsklage gemäß § 55 MarkenG. In diesen Verfahren finden erstinstanzlich vor dem LG VV 3100 ff., in den Berufungsverfahren vor dem OLG VV 3200 ff. und im Revisionsverfahren VV 3206 ff. Anwendung;
auf Verfahren vor dem Patentamt, unabhängig davon, ob es sich dabei um das Prüfungs-, Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren handelt; hierfür gelten VV 2300 ff.

Übersicht RA-Gebühren in Patentstreitigkeiten

 
Zuständigkeit Gegenstand VV
Patentamt Gesamte Verfahren 2300
BPatG    
  Beschwerdeverfahren nur in den in VV 3510 genannten Fällen. 3510, 3516
  Sonstige Beschwerdeverfahren (§§ 61 Abs. 2, 73 ff. PatG) 3500, 3513
  Klageverfahren auf Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme eines Patents sowie Erteilung einer Zwangslizenz einschl. des Erlasses einer einstweiligen Verfügung (§§ 81 ff., 85, 85a PatG sowie Vorschriften in Sondergesetzen, die auf die Anwendung der vorgenannten Vorschriften verweisen: § 18 GebrMG, § 66 MarkenG, § 4 Abs. 4 S. 3 HalblSchG i.V.m. § 18 GebrMG, § 23 Abs. 4 DesignG, § 36 SortenSchG). 3100 ff.
BGH    
  Berufungsverfahren gemäß §§ 110 ff. PatG gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84 PatG). Vorb. 3.2.2 Nr. 2, 3206 ff.
  Beschwerdeverfahren gemäß § 122 PatG gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlass einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85, 85a PatG). Vorb. 3.2.2 Nr. 2, 3206 f...

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