(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt[1] [Bis 13.01.2019: Patentamt] einzureichen. 2Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.

 

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

 

1.

[2]einen Antrag auf Eintragung,

 

2.[3] [Bis 13.01.2019: 1.]

Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,

Bis 13.01.2019:

2.

eine Wiedergabe der Marke und

 

3.

[4]eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und

 

4.[5] [Bis 13.01.2019: 3.]

ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

 

(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[2] Nr. 1 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Geänderte Zählung anzuwenden ab 14.01.2019.
[4] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Geänderte Zählung anzuwenden ab 14.01.2019.

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