Rz. 26

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern diese gemeinschaftlich beteiligt sind, höchstens jedoch um 2,0. So beträgt die Verfahrensgebühr der VV 3506 in diesen Fällen bei zwei Auftraggebern 1,9 und 2,6 im Falle der VV 3508.

 

Rz. 27

Liegt derselbe Gegenstand zugrunde, kommt eine Erhöhung nicht in Betracht. Stattdessen werden dann die Werte der einzelnen Gegenstände addiert (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG).

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