Rz. 13

Für seine Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erhält der Anwalt nach VV 3506 eine 1,6-Verfahrensgebühr (zum Entstehen der Verfahrensgebühr im Rechtsmittelverfahren siehe VV Vorb. 3 Rdn 12, VV 3200 Rdn 6).

 

Rz. 14

Erforderlich ist ein Auftrag zur Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

 

Rz. 15

Die bloße Entgegennahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den vorinstanzlichen Berufungsanwalt und der Rat an den Beschwerdegegner, von der Bestellung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts bis zur Entscheidung über die Zulassung abzusehen, ist für diesen mit den Gebühren des Berufungsverfahrens abgegolten und löst keine gesonderte Gebühr aus.[6]

 

Rz. 16

Ebenso wenig entsteht eine Verfahrensgebühr, wenn der vorinstanzliche Anwalt in einer Familiensache den Beschwerdegegner dahingehend berät, dass eine Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei, weil ein Versäumnisurteil ausgeschlossen werden könne.[7]

[7] OLG Stuttgart AGS 2009, 220 = RVGreport 2009, 64 = OLGR 2008, 732.

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