Rz. 12

Die Verfahrensgebühr kann in allen von der amtlichen Überschrift des VV Teil 3 genannten Verfahrensarten entstehen. Wird ein solches Verfahren anhängig gemacht, ist es für die Gebührenentstehung unbeachtlich, ob das angerufene Gericht möglicherweise unzuständig ist.

 

Rz. 13

Abs. 2 beschreibt den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Die Verfahrensgebühr kann nur für denjenigen Rechtsanwalt entstehen, der beauftragt wurde, das Verfahren als Ganzes zu führen.[8] Für Einzeltätigkeiten greifen die Gebührentatbestände von VV Teil 3 Abschnitt 4 ein.

 

Rz. 14

Der Gebührensatz für die Verfahrensgebühr beträgt erstinstanzlich 1,3, um dem Umfang und der Bedeutung der Vorarbeiten des Rechtsanwalts vor Beginn eines Verfahrens gerecht zu werden. Der Schwerpunkt der Arbeit eines Rechtsanwalts liegt meist vor Beginn des Verfahrens, d.h. außerhalb der Verhandlung vor Gericht.[9]

 

Rz. 15

Die Verfahrensgebühr fällt als volle Gebühr an, sobald der Rechtsanwalt vom Mandanten mit der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt wird und seine Tätigkeit aufnimmt, also in der Regel durch das erste Informationsgespräch. Endet der Auftrag jedoch, bevor der Anwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, bei Gericht einreicht oder für seinen Mandanten einen Termin wahrnimmt, erhält er aufgrund der Beauftragung als Prozessbevollmächtigter gemäß VV 3101 Nr. 1 nur eine reduzierte Verfahrensgebühr i.H.v. 0,8. Die nachfolgenden Ausführungen zur Verfahrensgebühr sind daher um die Ausführungen zu VV 3101 Nr. 1 zu ergänzen.

[8] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3100 Rn 8.
[9] RVG-E v. 7.11.2003, BT-Drucks 830/03, S. 260 zu VV Teil 3.

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