Rz. 40

Kommt es auf die Beschwerde hin zur Durchführung des Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens, so ist die Verfahrensgebühr der VV 3506 auf die entsprechende Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens (VV 3206) oder des Rechtsbeschwerdeverfahrens (VV Vorb. 3.2.2, 3206) anzurechnen (Anm. zu VV 3506). Die Anrechnung greift auch, wenn der erhöhte Gebührensatz der VV 3508 gilt.

 

Beispiel: Klage und Widerklage über jeweils 50.000 EUR sind vom OLG abgewiesen worden. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Beide Parteien legen Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragen, die Nichtzulassungsbeschwerde der anderen Partei zurückzuweisen. Beide Nichtzulassungsbeschwerden sind erfolgreich; beide Revisionen werden zugelassen und verhandelt.

Zu rechnen ist wie folgt:

I. Berufungsverfahren (Wert: 100.000 EUR)

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200   2.648,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3202   1.986,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.654,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   884,26 EUR
Gesamt   5.538,26 EUR

II. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (Wert: 100.000 EUR)

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, VV 3506, 3508   3.806,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.826,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   727,04 EUR
Gesamt   4.553,54 EUR

III. Revisionsverfahren (Wert: 100.000 EUR)

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, VV 3206, 3208   3.806,50 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3506, 2,3-Gebühr aus 100.000 EUR   – 3.806,50 EUR
3. 1,5-Terminsgebühr, VV 3210   2.482,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.502,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   475,48 EUR
Gesamt   2.977,98 EUR
 

Rz. 41

Wird die Revision oder Rechtsbeschwerde nur teilweise zugelassen oder durchgeführt, ist auch nur teilweise anzurechnen:

 

Abwandlung: Wie vorangehendes Beispiel Rdn 39; die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Klage wird zurückgewiesen; die Revision gegen die Abweisung der Widerklage wird zugelassen und hierüber verhandelt.

Zu rechnen ist wie folgt:

I. u. II. (wie oben)

III. Revisionsverfahren (Wert: 50.000 EUR)

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, VV 3206, 3208   2.941,70 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3506, 2,3-Gebühr aus 50.000 EUR   – 2.941,70 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. 1,5-Terminsgebühr, VV 3210   1.918,50 EUR
  Zwischensumme 1.938,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   3.68,32 EUR
Gesamt   2.306,82 EUR
 

Rz. 42

Ebenso zu rechnen ist bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, wobei hier im Gegensatz zur Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO kein Fall gegeben ist, in dem die Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Anwalt erforderlich ist, sodass hier immer eine 1,6-Verfahrensgebühr anfällt.

 

Beispiel: Das LAG hat im Beschlussverfahren (Wert: 20.000 EUR) entschieden und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wird vor dem BAG erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und die Rechtsbeschwerde durchgeführt.

Der Anwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3506, die allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren anzurechnen ist (Anm. zu VV 3506).

I. Nichtzulassungsbeschwerde

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3506

(Wert: 20.000 EUR)
  1.315,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.335,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   253,69 EUR
Gesamt   1.588,89 EUR

II. Rechtsbeschwerdeverfahren

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c), 3200

(Wert: 20.000 EUR)
  1.315,20 EUR
2. gem. Anm. zu VV 3506 anzurechnen   – 1.315,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR
 

Rz. 43

Die Anrechnung greift auch im – atypischen – umgekehrten Fall, in dem zunächst eine fehlerhaft zugelassene Revision und anschließend nach Berichtigung des Berufungsurteils eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird. Analog Anm. zu VV 3506 wird dann die im Revisionsverfahren verdiente Verfahrensgebühr auf die des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens angerechnet.[20]

[20] LAG Hessen 14.12.2007 – 13 Ta 412/07.

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