a) Grundsatz

 

Rz. 13

Für seine Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erhält der Anwalt nach VV 3506 eine 1,6-Verfahrensgebühr (zum Entstehen der Verfahrensgebühr im Rechtsmittelverfahren siehe VV Vorb. 3 Rdn 12, VV 3200 Rdn 6).

 

Rz. 14

Erforderlich ist ein Auftrag zur Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

 

Rz. 15

Die bloße Entgegennahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den vorinstanzlichen Berufungsanwalt und der Rat an den Beschwerdegegner, von der Bestellung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts bis zur Entscheidung über die Zulassung abzusehen, ist für diesen mit den Gebühren des Berufungsverfahrens abgegolten und löst keine gesonderte Gebühr aus.[6]

 

Rz. 16

Ebenso wenig entsteht eine Verfahrensgebühr, wenn der vorinstanzliche Anwalt in einer Familiensache den Beschwerdegegner dahingehend berät, dass eine Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei, weil ein Versäumnisurteil ausgeschlossen werden könne.[7]

[7] OLG Stuttgart AGS 2009, 220 = RVGreport 2009, 64 = OLGR 2008, 732.

b) Erhöhung in Verfahren vor dem BGH

aa) Überblick

 

Rz. 17

Die Verfahrensgebühr der VV 3506 erhöht sich gemäß VV 3508 auf eine 2,3-Verfahrensgebühr, soweit sich die Parteien nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen können. Dies betrifft derzeit nur die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO (§ 78 Abs. 1 S. 4 ZPO). Einzelheiten sind hier strittig.

 

Rz. 18

Soweit ausnahmsweise im Verfahren nach § 544 ZPO keine Zulassung am BGH erforderlich ist (§ 78 Abs. 4 ZPO) verbleibt es bei der 1,6-Gebühr nach VV 3506.

bb) Vertretung durch BGH-Anwalt

 

Rz. 19

Lässt sich eine Partei im Verfahren der Rechtsbeschwerde durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten, erhöht sich die Verfahrensgebühr der VV 3506 gem. VV 3508 auf 2,3 – vorbehaltlich einer Ermäßigung nach VV 3507 (siehe Rdn 28).

 

Rz. 20

Eine (gesonderte) Gebühr nach VV3506 entsteht jedoch nicht, wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird. Es bleibt dann bei den Gebühren eines Revisionsverfahrens.[8]

 

Rz. 21

Zwar braucht der Beschwerdegegner keinen am BGH zugelassenen Anwalt, da dieser keine Stellungnahme abgeben muss und der BGH auch Rechtsausführungen eines nicht postulationsfähigen Anwalts zur Kenntnis zu nehmen hat. Dennoch muss für den Anwalt des Beschwerdegegners ebenfalls die Erhöhung auf 2,3 gelten, wenn er am BGH zugelassenen ist.

cc) Vertretung durch nicht am BGH zugelassenen Anwalt

 

Rz. 22

Lässt sich eine Partei durch einen nicht am BGH zugelassenen Anwalt vertreten, geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dieser Anwalt könne die vorgesehene Verfahrensgebühr nicht verdienen, sondern sei auf die Abrechnung einer Einzeltätigkeit angewiesen (siehe Rdn 48). Das ist unzutreffend, weil es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur auf den Vertretungszwang ankommt, und nicht darauf, dass tatsächlich auch ein am BGH zugelassener Anwalt tätig wird. Zutreffend ist es daher, auch auf den nicht am BGH zugelassenen Anwalt den Tatbestand der VV 3506, 3508 anzuwenden, da das Gebührenrecht nicht nach Zulässigkeit einer Prozesshandlung fragt. Eine andere Frage ist, ob der Anwalt diese Gebühr gegenüber seinem Auftraggeber durchsetzen kann oder ob er sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er auf die fehlende Zulassung nicht hingewiesen hat. Dies wird in aller Regel aber nur den Anwalt des Beschwerdeführers betreffen. Für den Anwalt des Beschwerdegegners, der sich gegen eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde wehrt, dürfte man eine Zulassung nicht verlangen dürfen; jedenfalls kann er auch ohne Zulassung sinnvolle Tätigkeit entfalten, z.B. wenn er auf die Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinweist.

 

Rz. 23

Der BGH[9] und die überwiegende Rechtsprechung[10] sehen dies anders. Sie sind nicht nur der Auffassung, dass VV 3508 nicht anwendbar sei, sondern halten bei Vertretung durch einen nicht am BGH zugelassenen Anwalt trotz Anwaltszwang nicht einmal den Gebührentatbestand der VV 3506 für anwendbar, sondern gewähren dem nicht zugelassenen Anwalt, nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3403 als Einzeltätigkeit.[11]

 

Rz. 24

Die Gebühr entsteht jedoch nicht, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Erfolgsaussicht einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung lediglich anhand des bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angefallenen Prozessstoffs prüfen soll. Diese Tätigkeit ist vielmehr nach VV 2100 zu vergüten (insoweit unzutreffend BGH, der von einer 0,8-Gebühr nach VV 3403 ausgeht, diese aber nicht für erstattungsfähig hält).[12]

 

Rz. 25

Dies hat dann auch zur Folge, dass eine Terminsgebühr nicht anfallen kann, da VV 3516 nicht anwendbar ist und VV 3403 auch die Teilnahme an einem Termin bzw. einer Besprechung mit abgilt.[13]

[9] BGH 4.5.2006 – III ZB 120/05, AGS 2006, 491 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2006, 348 = NJW 2006, 2266; BGH 1.2.2007 – V ZB 110/06, AGS 2007, 298 = RVGreport 2...

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