Rz. 28

Die Anm. zu VV 3201 zur vorzeitigen Beendigung (Anm. S. 1 zu VV 3201) und zur Miteinbeziehung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht anhängiger Ansprüche (Anm. S. 1 Nr. 2 zu VV 3201) gilt entsprechend (Anm. zu VV 3507). Auch die Anrechnungsbestimmung in Anm. S. 2 zu VV 3201 gilt entsprechend, wenn also im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolglos versucht wird, dort nicht anhängige Ansprüche in eine Einigung oder Erledigung mit einzubeziehen und diese Ansprüche später in einem anderen Verfahren anhängig gemacht werden.

 

Rz. 29

Soweit sich die Parteien nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen können, beträgt die ermäßigte Gebühr 1,8 (VV 3509).

 

Rz. 30

Auch die ermäßigten Verfahrensgebühren erhöhen sich bei mehreren Auftraggebern wegen desselben Gegenstands um 0,3 je weiteren Auftraggeber (VV 1008).

 

Rz. 31

Kein Fall der Ermäßigung ist gegeben, wenn der Prozessbevollmächtigte seinen Erwiderungsschriftsatz erst zu einem Zeitpunkt gefertigt und beim Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht hat, als dieses bereits den Beschluss gefasst hatte, die Beschwerde zurückzuweisen, dieser Beschluss jedoch erst nach außen wirksam wurde, als er dem betreffenden Prozessbevollmächtigten zuging und dies zu einem Zeitpunkt geschah, als sein Schriftsatz bereits beim Gericht eingegangen war.[14]

[14] BAG AGS 2013, 98 = RVGreport 2012, 349; LAG Rheinland-Pfalz 24.3.2011 – 3 Ta 37/11 (Vorinstanz).

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