Rz. 2

Die Verfahrensgebühr nach VV 3406 entsteht gemäß der entsprechend geltenden Anm. zu VV 3403 für sonstige Einzeltätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in VV Teil 3 Abschnitt 4 nichts anderes bestimmt ist. VV 3406 kommt mithin nicht zur Anwendung, wenn VV 3400 bis 3402 anwendbar sind. Da für die Verfahrensgebühr nach VV 3404 für Schreiben einfacher Art ein Betragsrahmen nicht vorgesehen ist, ist diese Vorschrift in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in welchen das GKG nicht anwendbar ist und Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1), nicht anwendbar. Auf die Erläuterungen zu VV 3404 wird verwiesen (siehe VV 3403–3404 Rdn 33 ff.). Für solche Schreiben einfacher Art erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in welchen das GKG nicht anwendbar ist und Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1), die Verfahrensgebühr nach VV 3406.

 

Rz. 3

Die Verfahrensgebühr nach VV 3406 beträgt 36 EUR bis 408 EUR; die Mittelgebühr liegt bei 185 EUR. Dieser Rahmen ist durch das KostRÄG 2021 nicht angehoben worden. Ist der Rechtsanwalt bereits in einem vorangegangenen Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren tätig gewesen, so wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit 210 EUR angerechnet (VV Vorb. 3 Abs. 4).

Zur Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten wird im Übrigen auf die grundsätzlichen Erläuterungen zu VV 3403–3404 verwiesen (siehe VV 3403–3404 Rdn 20 ff.).

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