Rz. 33

Bei einem Schreiben einfacher Art entsteht die Gebühr nach VV 3403 nur zu 0,3 (VV 3404).

 

Rz. 34

Ebenso wie die Vorschrift der VV 2302, die lediglich eine reduzierte Gebühr bei einem einfachen Schreiben gewährt, sieht jetzt auch VV 3404 vor, dass es auf den Auftrag ankommt. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des BGH in den Gebührentatbestand aufgenommen. Der frühere Wortlaut der Vorgängervorschrift war missverständlich, da dieser nur darauf abstellte, ob der Anwalt ein einfaches Schreiben verfasst hatte. Der BGH hatte in seiner Grundsatzentscheidung[44] zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankomme, ob der Anwalt letztlich ein einfaches Schreiben verfasse, sondern dass es ausschließlich darauf ankomme, welcher Auftrag dem Anwalt erteilt worden sei. Daher ist VV 3404 auch dann anwendbar, wenn der Anwalt den Auftrag zu unfangreicherer Einzeltätigkeit erhalten hat, er aber nach Prüfung nur ein einziges Schreiben verfasst. Umgekehrt reichen umfangreiche Ausführungen dann nicht aus, wenn dem Anwalt nur der Auftrag für ein einfaches Schreiben erteilt worden ist.

 

Rz. 35

Abzustellen ist auf die Auftragserteilung. Der Auftrag des Mandanten muss sich von vornherein darauf beschränken, dass der Anwalt nur ein einfaches Schreiben verfassen soll. Nur dann gilt VV 3404. Dabei muss der Auftrag nicht ausdrücklich die Einschränkung "einfaches Schreiben" enthalten. Die in Auftrag gegebene Tätigkeit muss sich aber von vornherein auftragsgemäß auf das beschränken, was als einfaches Schreiben anzusehen ist. Handelt es sich danach nur um den Auftrag zu einem Schreiben einfacher Art, so erhält der Anwalt nach VV 3403 i.V.m. VV 3404 lediglich eine Gebühr i.H.v. 0,3. Auch diese Gebühr erhöht sich bei mehreren Auftraggebern gemäß VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber bei gemeinschaftlicher Beteiligung. Im Rechtsmittelverfahren ist die Gebühr nicht erhöht, da eine entsprechende Vorschrift fehlt.

 

Rz. 36

Um Schreiben einfacher Art handelt es sich, wenn die Schriftsätze weder schwierige rechtliche Ausführungen enthalten noch eine größere sachliche Auseinandersetzung erfordern (Anm. zu VV 3404). Siehe hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu VV 2302. Nach der Rechtsprechung zählen zu solchen einfachen Schreiben insbesondere:

Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung[45]
Revisionszurückweisungsantrag ohne Begründung
Antrag auf Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung[46]
Zustimmung zur Sprungrevision nach § 566 Abs. 2 S. 4 ZPO.[47]
Erteilung eines Rechtskraft- oder Notfristzeugnisses[48]
Erteilung der Vollstreckungsklausel (soweit nicht die VV 3309 ff. gelten).[49]
 

Rz. 37

Darüber hinaus will das OLG Düsseldorf[50] auch für einen Kostenfestsetzungsantrag nur die 0,3-Gebühr (früher 2/10-Gebühr nach § 120 Abs. 2 BRAGO) gewähren. Dies dürfte zu weit gehen, da ein Kostenfestsetzungsantrag einen gewissen Arbeitsaufwand erfordert und die geringe Bedeutung sich bereits im Gegenstandswert niederschlägt.

 

Rz. 38

Dient der Schriftsatz nur dem äußeren Betreiben des Verfahrens, so dürfte ein Fall der VV 3404 vorliegen.

[44] BGH 23.6.1983 – III ZR 157/82, NJW 1983, 2451; ebenso bereits LG Berlin Rpfleger 1981, 369; AG Bruchsal KostRsp. BRAGO § 120 Nr. 2.
[45] OLG Bamberg JurBüro 1979, 720.
[46] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 18, der allerdings auch im Falle der Begründung eine Einzeltätigkeit annehmen will.
[47] Zöller/Heßler, § 566 Rn 14.
[48] Hansens, BRAGO, § 56 Rn 11.
[49] Hansens, BRAGO, § 56 Rn 11.
[50] JurBüro 1964, 367.

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