Rz. 20
Der Anwalt erhält die 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3403 zum einen für die Einreichung, die Anfertigung oder die Unterzeichnung von Schriftsätzen.
Rz. 21
Durch die Gebühr werden auch begleitende Tätigkeiten, insbesondere die Entgegennahme der Information und die Beratung des Mandanten, abgegolten.
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