Rz. 31

Nach VV 3403 erhält der Anwalt eine 0,8-Gebühr. Vertritt er mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich, so erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber,[42] sofern diese gemeinschaftlich beteiligt sind, höchstens um 2,0.

 

Rz. 32

Im Rechtsmittelverfahren erhöhen sich die Gebührenbeträge nicht. Weder wird wie in VV 3401 Bezug genommen auf die Verfahrensgebühr eines Verfahrensbevollmächtigten noch kennt das RVG eine dem § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO vergleichbare Vorschrift.[43]

[42] BGH 18.11.1983 – I ARZ 683/82, JurBüro 1984, 213; OLG München JurBüro 1978, 1524; OLG Bamberg JurBüro 1986, 440; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 47; Hansens, BRAGO, § 56 Rn 9.
[43] Zur früheren Rechtslage siehe OLG Hamburg JurBüro 1971, 1841; Hansens, BRAGO, § 56 Rn 9; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl. § 56 Rn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge