Rz. 31
Nach VV 3403 erhält der Anwalt eine 0,8-Gebühr. Vertritt er mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich, so erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber,[42] sofern diese gemeinschaftlich beteiligt sind, höchstens um 2,0.
Rz. 32
Im Rechtsmittelverfahren erhöhen sich die Gebührenbeträge nicht. Weder wird wie in VV 3401 Bezug genommen auf die Verfahrensgebühr eines Verfahrensbevollmächtigten noch kennt das RVG eine dem § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO vergleichbare Vorschrift.[43]
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