Rz. 92

Die Einigungsgebühr erhält der Verfahrensbevollmächtigte, wenn eine Einigung zustande kommt und er daran mitgewirkt hat.

Sie entsteht zum einen immer, wenn der Hauptbevollmächtigte selbst unmittelbar an dem Abschluss der Einigung und gegebenenfalls an deren Protokollierung teilgenommen hat.
Es reicht aber auch aus, dass er mit dem Terminsvertreter zuvor den Rahmen abgesteckt hat, in dem eine Einigung vorgenommen werden kann, und dass dieser dann die Einigung abschließt.[26] Erst recht genügt es selbstverständlich, wenn er die Einigung entworfen hat.
Ausreichend ist auch, dass der Terminsvertreter in einer Sitzungsunterbrechung den Hauptbevollmächtigten anruft und sich von ihm die Zustimmung zu einem dort ausgehandelten Einigungsvorschlag einholt.
Ausreichend ist ferner, wenn der Verfahrensbevollmächtigte mit der Partei eine vom Terminsvertreter unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Einigung bespricht und der Partei von der Ausübung des Widerrufsrechts abrät.[27]
 

Beispiel: Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließt der Terminsvertreter einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt. Nach Erhalt des Protokolls berät sich der Hauptbevollmächtigte mit der Partei und rät, den Vergleich nicht zu widerrufen, was dann auch geschieht.

Die Einigungsgebühr ist für beide Anwälte angefallen.[28]

Zutreffenderweise ist aber auch in diesem Fall für beide Anwälte die Terminsgebühr entstanden (siehe Rdn 89). Der Terminsvertreter hat die Terminsgebühr bereits dadurch verdient, dass er am Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Der Hauptbevollmächtigte wiederum hat die Terminsgebühr dadurch verdient, dass er an einem schriftlichen Vergleich mitgewirkt hat. Dass der gerichtlich protokollierte Vergleich die Voraussetzungen einer Einigung i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 erfüllt, dürfte eindeutig sein (das galt auch schon nach der vorherigen Fassung der VV 3104, die noch einen schriftlichen Vergleich erforderte). Ebenso unstreitig dürfte sein, dass der Anwalt an dem Abschluss des Vergleichs mitgewirkt hat. Erst durch seine Genehmigung bzw. das Unterlassen eines Widerrufs ist der Vergleich zustande gekommen. Folglich muss ihm konsequenterweise auch eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 zustehen.

Abzurechnen ist wie folgt:

I. Prozessbevollmächtigter

 
1. 1,3 Verfahrensgebühr, VV 3100  
  (Wert: 4.000,00 EUR) 361,40 EUR
2. 1,2 Terminsgebühr, VV 3104  
  (Wert: 4.000,00 EUR) 333,60 EUR
3. 1,0 Einigungsgebühr, VV 1000, 1003  
  (Wert: 4.000,00 EUR) 278,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002 20,00 EUR
  Zwischensumme: 993,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 188,67 EUR
Gesamt: 1.181,67 EUR

II. Terminsvertreter

 
1. 0,65 Verfahrensgebühr, VV 3401, 3100  
  (Wert: 4.000,00 EUR) 180,70 EUR
2. 1,2 Terminsgebühr, VV 3402, 3104  
  (Wert: 4.000,00 EUR) 333,60 EUR
3. 1,0 Einigungsgebühr, VV 1000, 1003  
  (Wert: 4.000,00 EUR) 278,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002 20,00 EUR
  Zwischensumme: 812,30 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 154,34 EUR
Gesamt: 966,64 EUR
[26] OLG München AGS 2008, 52 und 102 = RVGreport 2007, 392 = JurBüro 2007, 595.
[27] OLG München AGS 2008, 52 und 102 = RVGreport 2007, 392 = JurBüro 2007, 595; OLG München 7.11.2007 – 11 W 1957/07.
[28] BGH RVGreport 2014, 234 (Hansens) = AGS 2014, 202.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge