Rz. 79

Schließt der Terminsvertreter eine Einigung, in die auch Ansprüche miteinbezogen werden, die in diesem Verfahren nicht anhängig sind, so erhöht sich entweder der Gegenstandswert der 0,65-Verfahrensgebühr nach VV 3401 oder er erhält zusätzlich unter Beachtung des § 15 Abs. 3 eine 0,4-Verfahrensgebühr nach VV 3401, 3101 Nr. 1, 2 aus dem Mehrwert.

Ist auch der Verfahrensbevollmächtigte an dieser Einigung beteiligt, so erhält er hierfür zusätzlich unter Beachtung des § 15 Abs. 3 eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 1, 2.

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit über 10.000 EUR wird vor dem auswärtigen Gericht verhandelt. Für den Termin hat die Partei zusätzlich einen Terminsvertreter bestellt.

a) Im Termin wird unter Mitwirkung beider Anwälte nach Verhandlung eine Einigung über die gesamte Klageforderung sowie über eine weitere nicht anhängige Forderung von 3.000 EUR geschlossen und protokolliert. Der Hauptbevollmächtigte hat an der Einigung durch Beratung der Partei und Instruktion des Terminsvertreters mitgewirkt.

b) Im Termin wird lediglich eine Einigung über weitere 3.000 EUR, die die Parteien schon selbst ohne Mitwirkung der Anwälte schlossen hatten, protokolliert. Der Hauptbevollmächtigte hat an der Protokollierung wiederum durch Vermittlung und Instruktion des Terminsvertreters mitgewirkt.

c) Im Termin wird lediglich über weitere 3.000 EUR zwecks einer Gesamteinigung verhandelt. Eine Einigung kommt nicht zustande. Der Hauptbevollmächtigte hatte die Verhandlungen über die 3.000 EUR durch Vermittlung und Instruktion des Terminsvertreters vorbereitet.

a) In Fall a) ist wie folgt abzurechnen:

Der Hauptbevollmächtigte hat keinen Termin wahrgenommen, so dass er unter Beachtung des § 15 Abs. 3 aus dem Mehrwert der Einigung nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr (VV 3101 Nr. 1) erhält.

Der Terminsvertreter hat dagegen einen Termin wahrgenommen. Da er nicht nur protokolliert oder nur verhandelt, sondern auch die Einigung herbeigeführt hat, gilt für ihn die Ermäßigung der VV 3101 Nr. 1, 2 nicht. Seine Vergütung richtet sich nach der vollen 1,3-Verfahrensgebühr der VV 3100. Er erhält also 0,65 aus 13.000 EUR.

I. Prozessbevollmächtigter

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 10.000 EUR) 798,20 EUR  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 1 (Wert: 3.000 EUR) 177,60 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 13.000 EUR   865,80 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 10.000 EUR)   614,00 EUR
4. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 (Wert: 3.000 EUR) (Die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 [nicht mehr als 1,5 aus 13.000 EUR = 999,00 EUR] ist nicht überschritten.)   333,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.832,80 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   348,23 EUR
Gesamt   2.181,03 EUR

II. Terminsvertreter

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, VV 3401, 3100 (Wert: 13.000 EUR)   432,90 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3402, 3401 (Wert: 13.000 EUR)   779,20 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 10.000 EUR)   614,00 EUR
4. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 (Wert: 3.000 EUR) (Die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 [nicht mehr als 1,5 aus 13.000 EUR = 1.077,00 EUR] ist nicht überschritten.)   333,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.179,10 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   414,03 EUR
Gesamt   2.593,13 EUR

b) In Fall b) ist wie folgt abzurechnen:

Für den Hauptbevollmächtigten ändert sich nichts, da er nur Protokollierungsauftrag hatte (VV 3101 Nr. 1).

Für den Terminsvertreter greift jetzt ebenfalls VV 3101 Nr. 1, da er aus dem Mehrwert zwar einen Termin wahrgenommen, dort aber nur insoweit protokolliert hat, ohne an der Einigung oder an Verhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Im Ergebnis ändert sich hier allerdings wegen § 15 Abs. 3 nichts; die Berechnung verläuft jedoch anders.

I. Prozessbevollmächtigter

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 10.000 EUR) 798,20 EUR  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 1 (Wert: 3.000 EUR) 177,60 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 13.000 EUR   865,80 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 10.000 EUR)   614,00 EUR
4. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 (Wert: 3.000 EUR) (Die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 [nicht mehr als 1,5 aus 13.000 EUR = 999,00 EUR] ist nicht überschritten.)   333,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.832,80 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   348,23 EUR
Gesamt   2.181,03 EUR

II. Terminsvertreter

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, VV 3401, 3100 (Wert: 10.000 EUR) 399,10 EUR  
2. 0,4-Verfahrensgebühr, VV 3401, 3101 Nr. 1 (Wert: 3.000 EUR) 88,80 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 0,65 aus 13.000 EUR   432,90 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3402, 3401 (Wert: 13.000 EUR)   779,20 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 10.000 EUR)   614,00 EUR
5. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 (Wert: 3.000 EUR) (Die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 [nicht mehr als 1,5 aus 13.000 EUR = 999,00 EUR] ist nicht überschritten.)   333,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2...

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