Rz. 179

Wird in einem Verfahren nach VV Teil 3 auch über nicht anhängige Gegenstände eine Einigung geschlossen, protokolliert oder wird dort nur über dort nicht anhängige Gegenstände erörtert oder verhandelt wird, entsteht aus dem Mehrwert wiederum eine Verfahrensgebühr.

 

Rz. 180

In einigen Verfahren wird insoweit nicht differenziert, so dass die volle Verfahrensgebühr anfällt, so etwa im Beschwerdeverfahren (VV 3500).

 

Rz. 181

In anderen Verfahren wird dagegen differenziert, so dass die Höhe der Verfahrensgebühr von der Tätigkeit des Anwalts abhängt. Es sind dies

Rechtsstreit erster Instanz (VV 3100, 3101)
Berufung (VV 3200, 3201)
Revision (VV 3207, 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201)
Mahnverfahren (VV 3505, 3506)
Termins- und Verkehrsanwalt (VV 3337)
Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO (VV 3503 i.V.m. VV 3201)
Nichtzulassungsbeschwerden (VV 3505, 3507, 3509 jeweils i.V.m. VV 3201)

Hier gilt Folgendes:

 

Rz. 182

Nimmt der Anwalt an einem gerichtlichen Termin teil und wirkt er dort an dem Abschluss der Einigung mit, so entsteht insoweit die volle Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG), da weder VV 3101 Nr. 1, Nr. 2 noch die Regelung in VV 3201 Abs. 1 greifen.[166]
 

Beispiel: In einem Rechtsstreit werden 10.000 EUR eingeklagt. Die Parteien einigen sich in der mündlichen Verhandlung über die gesamte Klageforderung sowie über weitere 8.000 EUR, die bislang nicht anhängig waren.

Die 1,3-Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr berechnen sich nach dem vollen Wert von 18.000 EUR. Auch die Einigungsgebühr entsteht aus dem vollen Wert von 18.000 EUR, da sich die Parteien über diesen Betrag insgesamt geeinigt haben; allerdings ist hier nunmehr zu differenzieren: Aus einem Teilwert von 10.000 EUR entsteht lediglich die 1,0-Gebühr nach VV 1000, 1003. Aus dem weitergehenden Wert von 8.000 EUR entsteht dagegen die 1,5-Gebühr nach VV 1000.

Für die Einigungsgebühren gilt nunmehr § 15 Abs. 3. Der Anwalt kann an Einigungsgebühren nicht mehr berechnen als eine Gebühr aus dem höchsten Satz, also 1,5, berechnet aus dem Gesamtwert, also 18.000 EUR.

Dies ergibt folgende Berechnung:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 18.000 EUR)
  1.001,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 18.000 EUR)
  924,00 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 10.000 EUR)
614,00 EUR  
4.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 8.000 EUR)
753,00 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,5 aus 18.000 EUR
  1.155,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.100,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   589,00 EUR
Gesamt   3.689,00 EUR
 

Rz. 183

Schließen die Parteien eine Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände ohne dass hierüber ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat – auch wenn nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert worden ist –, entsteht unter Beachtung des § 15 Abs. 3 neben der vollen Gebühr aus den anhängigen Gegenständen nur die ermäßigte Verfahrensgebühr (VV 3101 Nr. 1; VV 3201 Abs. 1 Nr. 1) aus dem Mehrwert.
 

Beispiel: In einem Rechtsstreit werden 10.000 EUR eingeklagt. Die Parteien einigen sich ohne mündliche Verhandlung über die gesamte Klageforderung sowie über weitere 8.000 EUR, die bislang nicht anhängig waren.

Die 1,3-Verfahrensgebühr entsteht jetzt nur aus 10.000 EUR; aus den weiteren 8.000 EUR entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1. Zu beachten ist § 15 Abs. 3. Die Terminsgebühr berechnet sich nach dem vollen Wert von 18.000 EUR. Bei der Einigungsgebühr ist wiederum zu differenzieren.

Dies ergibt folgende Berechnung:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
798,20 EUR  
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 1

(Wert: 8.000 EUR)
401,60 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,3 aus 18.000 EUR
  1.001,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 18.000 EUR)
  924,00 EUR
4.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 10.000 EUR)
614,00 EUR  
5.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 8.000 EUR)
753,00 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,5 aus 18.000 EUR
  1.155,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.100,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   589,00 EUR
Gesamt   3.689,00 EUR
 

Rz. 184

Wird ein Vergleich nur protokolliert, ohne dass der Anwalt an der Einigung mitgewirkt hat, entsteht neben der vollen Gebühr aus den anhängigen Gegenständen unter Beachtung des § 15 Abs. 3 aus dem Mehrwert die ermäßigte Verfahrensgebühr der VV 3101 Nr. 2, Alt. 1; VV 3201 Abs. 1 Nr. 2.
 

Beispiel: In einem Rechtsstreit werden 10.000 EUR eingeklagt. Im Termin wird eine Einigung über die 10.000 EUR getroffen. Darüber hinaus werden weitere 8.000 EUR protokolliert, über die sich die Parteien bereits ohne die Anwälte geeinigt hatten.

Die 1,3-Verfahrensgebühr entsteht jetzt nur aus 10.000 EUR; aus den weiteren 8.000 EUR entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 2, 1. Alt. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3. Die Terminsgebühr berechnet sich jetzt nur nach 10.000 EUR (Anm. Abs. 3 zu VV 3104). Gleiches gilt für die Ei...

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