Rz. 34

Die Gebühr nach VV 3400 entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt ist, ist nicht erforderlich; es kann dann allerdings nach VV 3405 Nr. 1 nur eine 0,5-Gebühr anfallen (siehe Rdn 51).

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