Rz. 51

Endet der Auftrag des Verkehrsanwalts, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden ist oder der Verkehrsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist, so reduziert sich auch für den Verkehrsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 S. 1 das Gebührenaufkommen. Er kann jetzt lediglich noch eine Gebühr i.H.v. 250 EUR geltend machen. Auch diese Grenze ist mit dem KostRÄG 2021 von bisher 210 EUR angehoben worden.

 

Rz. 52

Erfasst werden auch hier die folgenden beiden Fälle:

Der Mandant beauftragt den Verkehrsanwalt, mit dem noch zu bestellenden Verfahrensbevollmächtigten den Verkehr zu führen. Zur Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten kommt es aber nicht mehr.
Ein Verfahrensbevollmächtigter ist bereits vom Auftraggeber bestellt. Der Auftrag erledigt sich jedoch, bevor der Verkehrsanwalt mit dem Verfahrensbevollmächtigten in Kontakt treten kann.

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