Rz. 46

Ist der Verfahrensbevollmächtigte im Wege der Prozesskostenhilfe (§§ 45 ff.) beigeordnet, so erhält er aus der Staatskasse nur die Gebührenbeträge des § 49. Ist der Verkehrsanwalt ebenfalls beigeordnet, so gelten auch für ihn die Gebührenbeträge des § 49. Ist er dagegen nicht beigeordnet, kann er vom Auftraggeber die vollen Beträge des § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 verlangen. Er erhält dann gegebenenfalls eine höhere Vergütung als der Verfahrensbevollmächtigte.

 

Rz. 47

Auch der umgekehrte Fall ist denkbar, also dass für den Verfahrensbevollmächtigten keine Prozesskostenhilfe besteht (etwa wegen Rechtsschutzversicherung), dagegen aber der Verkehrsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist. Dann erhält der Verkehrsanwalt die Gebühren nur nach den Beträgen des § 49, während der Verfahrensbevollmächtigte nach den Beträgen des § 13 abrechnet.

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