Rz. 30

 

Beispiel: Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage i.H.v. 25.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet einen Termin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an und bewilligt nach mündlicher Verhandlung im Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe lediglich i.H.v. 20.000 EUR; in Höhe der weiteren 5.000 EUR sieht das Gericht keine hinreichenden Erfolgsaussichten und lehnt den Antrag ab. Der Anwalt wird daraufhin beauftragt, das Verfahren lediglich nach einem Wert von 20.000 EUR durchzuführen, nach dem dann anschließend auch verhandelt und eine Einigung geschlossen wird.

Aus der Staatskasse erhält der Anwalt seine Prozesskostenhilfevergütung (§ 49) aus dem Wert der Beiordnung, also aus 20.000 EUR:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   518,70 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   478,80 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1003   399,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.416,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   269,14 EUR
Gesamt   1.685,64 EUR

Auch hier kann der Anwalt den Mandanten wegen der weiter gehenden Vergütung in Anspruch nehmen, nämlich insoweit, als der Anwalt im Prüfungsverfahren tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten hat. Hier ist zunächst die tatsächliche Wahlanwaltsvergütung unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 zu berechnen und dann die Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert, zu dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, wieder abzuziehen:[26]

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 20.000 EUR)
1.068.60 EUR  
2.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3335

(Wert: 5.000 EUR)
334,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 25.000 EUR   1.136,20 EUR
3.

./. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 20.000 EUR)
  – 1.068,60 EUR
4.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 25.000 EUR)
  1.048,80 EUR
5.

./. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 20.000 EUR)
  – 986,40 EUR
6.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1003

(Wert: 20.000 EUR)
  822,00 EUR
7.

./. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1003

(Wert: 20.000 EUR)
  – 822,00 EUR
8. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
9. ./. Postentgeltpauschale VV 7002   – 20,00 EUR
  Zwischensumme 130,00 EUR  
10. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   24,70 EUR
Gesamt   154,70 EUR

Insgesamt erhält der Anwalt also:

 
1. PKH-Vergütung (§ 49) aus der Staatskasse 1.685,64 EUR
2. Wahlanwaltsgebühren (§ 13) vom Auftraggeber 154,70 EUR
Gesamt 1.840,34 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge