Rz. 229
Beispiel: Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 25.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet einen Termin im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren an und bewilligt nach mündlicher Verhandlung im Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe lediglich in Höhe von 20.000 EUR; in Höhe der weiteren 5.000 EUR sieht das Gericht keine hinreichenden Erfolgsaussichten und lehnt den Antrag ab. Der Anwalt wird daraufhin beauftragt, das Verfahren lediglich nach einem Wert von 20.000 EUR durchzuführen, nach dem dann anschließend auch verhandelt wird.
Aus der Staatskasse erhält der Anwalt seine Vergütung nach den §§ 45 ff. aus dem Wert der Beiordnung, also aus 20.000 EUR, und zwar nach den Gebührenbeträgen des § 49:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100, § 49 | 518,70 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104, § 49 | 478,80 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.017,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 193,33 EUR | |
Gesamt | 1.210,83 EUR |
Rz. 230
Auch hier kann der Anwalt den Mandanten wegen der weiter gehenden Vergütung in Anspruch nehmen, nämlich insoweit, als der Anwalt im Prüfungsverfahren tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten hat. Hier ist zunächst die tatsächliche Wahlanwaltsvergütung unter Berücksichtigung von Abs. 3 zu berechnen und dann die Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert, zu dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, wieder abzuziehen:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 20.000 EUR) |
1.068,60 EUR | |
2. | 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3335 (Wert: 5.000 EUR) |
334,00 EUR | |
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 25.000 EUR |
1.136,20 EUR | ||
3. | abzgl. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 20.000 EUR) |
– 1.068,60 EUR | |
4. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104, VV Vorb. 3.3.6 (Wert: 25.000 EUR) |
1.048,80 EUR | |
5. | abzgl. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 20.000 EUR) |
– 986,40 EUR | |
6. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 150,00 EUR | ||
7. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 28,50 EUR | |
Gesamt | 178,50 EUR |
Insgesamt erhält der Anwalt also:
PKH-Vergütung aus der Staatskasse: | 1.210,83 EUR |
Wahlanwaltsgebühren vom Mandanten: | 178,50 EUR |
Gesamt | 1.389,33 EUR |
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