Rz. 6

Für das Entstehen der Gebühren ist es erforderlich, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die in der Norm genannten Tätigkeiten beschränkt ist. In der Regel entsteht die Gebühr daher mit der Entgegennahme von Informationen nach Auftragserteilung. Es ist fraglich, ob hieraus gefolgert werden kann, dass der Rechtsanwalt, der Prozessbevollmächtigter im schiedsrichterlichen Verfahren ist, die hierfür nach § 36 anfallenden Gebühren neben denen nach VV 3327 beanspruchen kann. Nach BRAGO-Rechtslage hat sich nämlich insofern eine Änderung ergeben, als in § 46 Abs. 4 BRAGO bestimmt war, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts "ausschließlich" auf diese Tätigkeiten beschränkt sein musste. Hieraus ergab sich, dass keine zusätzlichen Gebühren anfallen konnten. Allerdings ist aus den Motiven[7] der Regelung VV 3327 zu entnehmen, dass § 46 Abs. 4 BRAGO übernommen werden soll. Hieraus und aus der Regelung des § 16 Nr. 8 ergibt sich, dass der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des gesamten Verfahrens keine zusätzlichen Gebühren beanspruchen kann.[8]

[7] BT-Drucks 15/1971, S. 271.
[8] A.A. BeckOK RVG/Schneider, VV 3327 Rn 2.

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