Rz. 37

Dieselbe Angelegenheit i.S.d. Nr. 8 sind auch das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren

bei der Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034 Abs. 2, 1035 Abs. 3 ZPO) oder Ersatzschiedsrichters (§ 1039 ZPO),
über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037 Abs. 3 ZPO),
über die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038 Abs. 1 S. 2 ZPO),
zur Unterstützung der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen nach § 1050 ZPO anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens.
 

Rz. 38

Bei den in Nr. 8 neben dem schiedsrichterlichen Verfahren aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich nicht um schiedsrichterliche, sondern um besondere gerichtliche Verfahren, die die Gebühren des VV Teil 3 Abschnitt 3 auslösen. Weil es sich um originäre gerichtliche Verfahren handelt, auf die VV Teil 3 Abschnitt 3 unmittelbar anwendbar ist, bedurfte es keiner Aufnahme der Gebührentatbestände in § 36 Abs. 1 Nr. 1, der folgerichtig nur auf VV Teil 3 Abschnitte 1, 2 und 4 verweist.

 

Rz. 39

Ohne die Regelung der Nr. 8 wäre davon auszugehen, dass die in VV 3327 genannten Einzeltätigkeiten neben den Gebühren aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Teil 3 Abschnitte 1, 2 und 4 gesondert nach VV 3327, 3332 zu vergüten wären. Durch die Regelung in Nr. 8 ist sichergestellt, dass die Gebühren nur einmal entstehen.[17] Die Tatbestände der VV 3327, 3332 werden insoweit verdrängt, wenn der Anwalt bei der Beauftragung im schiedsrichterlichen Verfahren bereits die Gebühren der VV 3100, 3104 verdient hat. Die in der Vorschrift aufgezählten Tätigkeiten gehören folgerichtig zur selben Angelegenheit und lösen somit nach § 15 Abs. 2 die Gebühren insgesamt nur einmal aus.

 

Rz. 40

Für das Entstehen der Gebühren ist es aber nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt "ausschließlich" mit den hier genannten Verfahren beauftragt ist. Insoweit kann der im schiedsrichterlichen Verfahren beauftragte Rechtsanwalt eine Terminsgebühr nach VV 3332 verdienen, falls die Gebühr nach VV 3104 im schiedsrichterlichen Verfahren nicht ausgelöst worden ist.[18]

 

Rz. 41

Entgegen Mock (siehe VV 3327 Rdn 7) erhält der Rechtsanwalt in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs hingegen keine Verfahrensgebühr nach VV 3327. Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1, 2 beansprucht werden können. VV 3327 findet insoweit keine Anwendung.[19]

 

Rz. 42

Diejenigen Tätigkeiten, die die Gebühr nach VV 3327 auslösen, sind abschließend aufgeführt. Eine entsprechende Anwendung auf andere "besondere" Verfahren kommt daher nicht in Betracht.

[17] BT-Drucks 15/1971 S. 190.
[18] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 16 Rn 90.
[19] OLG Koblenz AGS 2010, 323 = zfs 2010, 401; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 36 Rn 9.

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