I. Insolvenzverfahren
Rz. 10
Der Anwalt erhält für seine gesamte Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren eine 1,0-Verfahrenspauschgebühr. Damit sind seine sämtlichen Tätigkeiten (siehe Rdn 1) in diesem Bereich abgegolten, unabhängig von dem tatsächlichen Arbeitsumfang, jedoch mit einer Ausnahme: Das Verfahren über einen Insolvenzplan gehört zwar zum Insolvenzverfahren, doch erhält der Anwalt für eine Tätigkeit in diesem Verfahren zusätzlich eine 1,0-Gebühr bzw. 3,0-Gebühr (vgl. VV 3321 bzw. VV 3318, 3319).
II. Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung/Sekundärinsolvenzverfahren
Rz. 11
Für die Vertretung eines Schuldners oder eines Gläubigers im Verteilungsverfahren nach der SVertO erhält der Anwalt gemäß der Anm. zu VV 3317 eine 1,0-Verfahrenspauschgebühr. Mit dieser wird die gesamte Tätigkeit im Verteilungsverfahren abgedeckt, von der Informationsaufnahme über die Anmeldung einer Forderung,[7] die Prüfung der Forderungen und des Widerspruchs gegen solche bis hin zur Verteilung einschließlich einer evtl. Nachtragsverteilung.
Gleiches gilt für Anträge im Verfahren nach Art. 36 Abs. 9 der VO (EU) 2015/848, wonach das Gericht auf Antrag eines lokalen Gläubigers "einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen" erlässt, um den Verwalter zur Einhaltung der Zusicherung nach Art. 36 Abs. 1 der VO (EU) 2015/848 anzuhalten.
Rz. 12
Die Gebühr wird nicht auf andere Gebühren des Unterabschnitts 5 angerechnet. Eine Ermäßigung im Falle einer vorzeitigen Beendigung scheidet aus (vgl. § 15 Abs. 4).[8] Vgl. im Übrigen die vorstehenden Erläuterungen zur Insolvenzordnung (siehe Rdn 10).
III. Restrukturierungssache nach dem StaRUG
Rz. 13
Der Rechtsanwalt, der für einen Schuldner in einem gerichtlichen Verfahren nach § 31 Abs. 3 StaRUG (vgl. § 29a Rdn 4) tätig wird, erhält als Pauschgebühr eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3317.
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