Rz. 19

Die Terminsgebühr entsteht als Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 0,3. Die Höhe der Gebühr ist aus der Tabelle zu § 13 abzulesen und beträgt gem. § 13 Abs. 2 mindestens 15 EUR.[11] Ist der Anwalt in den in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Fällen im Wege der VKH beigeordnet (vgl. auch § 48 Abs. 2, 5), gilt § 49. Eine Ermäßigung der Terminsgebühr (vgl. z.B. VV 3105) ist nicht vorgesehen. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25.

[11] Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV Vorb. 3.3.3–3310 Rn 78.

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