Rz. 202

Die Vorpfändung und die nachfolgende Pfändung derselben Forderung sind eine Angelegenheit.[196] Mussten Vorpfändungen jedoch zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten beantragt werden, so dass dadurch mehrere Vollstreckungsangelegenheiten gegeben sind, entfällt der Anspruch des Rechtsanwalts auf mehrere Vollstreckungsgebühren nicht dadurch, dass die nachfolgenden Pfändungsbeschlüsse einheitlich beantragt werden konnten.[197]

 

Rz. 203

Zu beachten ist allerdings, dass eine Notwendigkeit für eine Antragstellung an unterschiedlichen Orten grundsätzlich nicht besteht, weil gemäß § 22 GVO mit der Vorpfändung jeder beliebige Gerichtsvollzieher in Deutschland beauftragt werden kann, wobei die notwendigen Zustellungen dann gemäß §§ 192, 194, 168 ZPO durch die Post erfolgen können. Die wiederholte Vorpfändung derselben Forderung wegen Versäumung der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO stellt wegen des inneren Zusammenhangs eine einzige Angelegenheit dar.[198]

 

Rz. 204

Mehrere Vorpfändungen gegen verschiedene Drittschuldner bilden dieselbe Angelegenheit. Die Grundsätze zur Pfändung und Überweisung mehrerer Schuldnerforderungen gelten entsprechend (siehe Rdn 200 ff.).[199]

[196] BGH 20.9.2018 – I ZB 120/17, AGS 2019, 12; OLG Köln Rpfleger 2001, 149; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 423; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 35; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 17 Rn 106.
[199] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 395; a.A. LG Bonn AGS 2012, 138 m. abl. Anm. N. Schneider.

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