Verfahrensgang

AG Siegburg (Aktenzeichen 36 M 226/11)

 

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung werden die von der Schuldnerin an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 265,- Euro festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin vollstreckte eine Forderung in Höhe von 5.435,76 Euro nebst Zinsen aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts C, das der Schuldnerin am #.#.2011 zugestellt worden war. Nach Leistung der Sicherheit brachte sie bei den Drittschuldnerinnen jeweils ein vorläufiges Zahlungsverbot im Sinne von § 845 ZPO aus. Die Zahlungsverbote übergab sie am ##.#.2011 dem Obergerichtsvollzieher zur Zustellung. Der Drittschuldnerin zu 1 wurde das Zahlungsverbot am ##.#.2011, der Drittschuldnerin zu 2 am #.#. 2011 und der Drittschuldnerin zu 3 am #.#.2001 zugestellt. Nach Zahlung der in den Zahlungsverboten bezifferten Forderung durch die Schuldnerin nahm die Gläubigerin mit Schreiben an die Drittschuldnerinnen jeweils vom #.#.2011 das Zahlungsverbot zurück.

Mit Schreiben an die Schuldnerin vom ##.#.2011 machte die Gläubigerin eine restliche Forderung in Höhe von 1.199,14 Euro geltend. Hierin sind als Kosten der Zwangsvollstreckung für jedes Zahlungsverbot jeweils eine 0,3fache Rechtsanwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale in Höhe von jeweils 132,50 Euro, insgesamt also 397,50 Euro enthalten. Die Schuldnerin bezahlte hiervon nur 132,50 Euro.

Mit Schriftsatz vom ##.#.2011 hat die Gläubigerin beantragt, die restlichen Kosten in Höhe von insgesamt 265,- Euro gegen die Schuldnerin festzusetzen.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom ##.8.2011, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. ##f. d.A.), zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom ##.8.2011, Bl. ##ff. d.A., Bezug genommen. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom #.9.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. ##f. d.A.), zur Beschwerde Stellung genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 788 Abs. 2, 104 Abs. 3 ZPO statthaft, auch im übrigen zulässig und in der Sache erfolgreich.

Bei den von der Gläubigerin geltend gemachten Kosten für ihre anwaltliche Vertretung handelt es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Nach anwaltlichem Gebührenrecht ist jede Vollstreckungsmaßnahme einschließlich der dadurch vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung der Gläubigerin eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ZVG). Vollstreckungen gegen mehrere Drittschuldner sind jeweils eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen, da jede für sich - je nach Bestand und Liquidität der gepfändeten Forderungen - unabhängig voneinander zur Befriedigung der Gläubigerin führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.9.2004, IXa ZB 115/04). Jede Vorpfändung stellt daher eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 ZVG dar, so dass die Gebühr nach RVG, VV 3309, nebst Auslagenpauschale für jede Vorpfändung gesondert entstanden und von der Schuldnerin zu erstatten ist. Die noch nicht gezahlten Kosten für die zweite und dritte Vorpfändung sind daher gegen die Schuldnerin festzusetzten.

Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist unbedenklich.

Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4012362

AGS 2012, 138

NJW-Spezial 2012, 157

VE 2011, 184

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