Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 27.11.2000; Aktenzeichen 23 K 191/95)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars … vom 10.9.1991 – UR-Nr. … –. Hierin hatten die Schuldner für die Gläubigerin eine brieflose Grundschuld bestellt im Betrage von 850.000,– DM, die fällig ist. Die Zinsen in Höhe von 18 % jährlich sind jeweils am Ende des Kalenderjahres nachträglich zu entrichten. Ziff. 2 der Urkunde enthält die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Schuldner/Eigentümer.

Am 19.9.1995 beantragte die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes aus ihren Rechten 111/5 bzw. 4 bzw. 3. Als Beschlagnahmeforderung machte sie geltend:

Zinsrate 1994 Teilbetrag

DM

153.000,– DM

Zinsrate 1993 Teilbetrag

DM

800,– DM.

Dementsprechend erfolgte, der erste Beschlagnahmebeschluß am 6.1.1995. Nach Erstattung des Verkehrswertgutachtens am 15.10.1996 wurde das Verfahren aufgrund entsprechender Bewilligungen der Gläubigerin jeweils am 30.4.1997 (Bl. 172 d.A.), am 7.4.1998 (Bl. 212 d.A.) und am 29.1.1999 (Bl. 279 d.A.) gem. § 30 ZVG einstweilen eingestellt – jeweils nach vorheriger fristgerecht beantragter Fortsetzung – und mit dem letztgenannten Beschluß auch gem. § 30 Abs. 1 S. 3 ZVG aufgehoben, soweit es aus dem Beschluß vom 6.11.1995 betrieben worden war. Mit Beschluß vom 15.1.1999 (Bl. 264 d.A.) war der Beitritt der Gläubigerin zu der angeordneten Zwangsversteigerung wegen deren Anspruchs aus Recht III/5 bzw. 4 bzw. 3 auf das Kapital in Höhe von 850.000,– DM zugelassen worden, wie dies mit Schreiben vom 12.1.1999 beantragt worden war. Unter dem 30.7.1999 beantragte die Gläubigerin fristgerecht die Fortsetzung des Verfahrens und bewilligte gleichzeitig erneut die einstweilige Einstellung, die mit Beschluß vom 4.8.1999 (Bl. 312 d.A.) erfolgte. Nach erneutem Fortsetzungsantrag am 13.1.2000 erfolgte am 9.5.2000 der Beitritt der Gläubigerin wegen eines Anspruchs aus Recht III/5 bzw. 4 bzw. 3 auf 18 % Grundschuldzinsen Zinsrate 1998 in Höhe von 153.000,– DM, der mit Beschluß vom 11.5.2000 (Bl. 356 d.A.) zugelassen wurde. Unter dem 15.5.2000 wurde erneut die einstweilige Einstellung durch die Gläubigerin bewilligt, was zum Beschluß des Amtsgerichts vom 16.5.2000 führte (Bl. 363) und damit zur Aufhebung des Verfahrens nach § 30 Abs. 1 S. 3 ZVG, soweit die Gläubigerin es aus dem Beschluß vom 15.1.1999 betrieben hat.

Unter dem 20.11.2000 (Bl. 375 d.A.) beantragte die Gläubigerin erneut die Fortsetzung des Verfahrens. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 27.11.2000 hob das Amtsgericht – mit Rechtskraftvorbehalt und unter Hinweis auf den am 16.5.2000 ergangenen Beschluß – das Verfahren auf, wobei es sich eine weitere Begründung seiner Auffassung vorbehielt. Diese weitere Begründung erfolgte mit Schreiben vom 13.12.2000 (vgl. Bl. 390 ff d.A.), nachdem die Gläubigerin gegen den das Verfahren aufhebenden Beschluß vom 27.11.2000 sofortige Beschwerde eingelegt hatte. Die Gläubigerin ist der Auffassung, der Rechtspfleger habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 S. 3 ZVG angenommen. Nach zweimal bewilligter Einstellung sei unter dem 9.5.2000 ein weiterer Beitritt erfolgt, der auch mit Beschluß vom 11.5.2000 zugelassen worden sei. Das Gesetz sehe die jeweils zweimalige Einstellung auch aus Beitrittsbeschlüssen vor. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 11.12.2000 (Bl. 380 f d.A.) verwiesen.

In seiner weiteren Begründung des Aufhebungsbeschlusses mit Schreiben vom 13.12.2000 (Bl. 388 ff d.A.) hat der Rechtspfleger darauf hingewiesen, bereits mit Beschluß vom 16.5.2000 habe er der Gläubigerin mitgeteilt, er werde überprüfen, ob nicht bereits eine dritte Einstellungsbewilligung vorliege und damit das Verfahren wegen §§ 30 Abs. 1 S. 3, 29 ZVG insgesamt aufzuheben sei. Die Gläubigerin habe einen einheitlichen fälligen Anspruch in Einzelverfahren aufgespalten, um über Jahre hinweg steten Druck auf die Schuldner ausüben zu können. Die hier gezeigte Vorgehensweise sei rechtsmißbräuchlich. Das Amtsgericht hat hierzu auf die Entscheidung des LG Lüneburg (RPfl 87, 469) und auf eine Entscheidung der Kammer (4 T 289/90, RPfl 91,69 m. Anm. Hintzen) verwiesen.

Mit Schreiben vom 23.1.2001 hat die Gläubigerin darauf hingewiesen, der vorliegend zu entscheidende Fall sei anders gelagert als der der Entscheidung 4 T 289/90 zugrunde liegende. Sie habe nur die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten von Beitritt/Einstellung genutzt.

Die Kammer hat den Schuldnern rechtliches Gehör gewährt und sich von der Gläubigerin den Titel vorlegen lassen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach §§ 95 ZVG, 793 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht mußte das Zwangsversteigerungsverfahren, soweit es noch aus dem Beitrittsbeschluß ...

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