Rz. 108

Der notwendige innere Zusammenhang ist zu bejahen, so dass nur eine Angelegenheit vorliegt, wenn nach einer Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO[104] der Gläubiger die Sicherheit leistet und er letztlich aus dem Versteigerungserlös befriedigt wird.

 

Rz. 109

Gleiches gilt, wenn die Vollstreckung nach einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung[105] fortgesetzt wird.

 

Rz. 110

Dem ist gleichzustellen der Fall, dass die Räumung fortgesetzt wird nach Ablauf der dem Schuldner bewilligten Räumungsfrist oder nach Beendigung der ordnungsbehördlichen Verfügung, durch die der Schuldner in die Wohnung eingewiesen worden war.[106]

 

Rz. 111

Ferner bilden deshalb beispielsweise dieselbe Angelegenheit:

die Zahlungsaufforderung des Rechtsanwalts bzw. die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung und der sich anschließende Vollstreckungsauftrag (Rdn 455 ff.),
der Mobiliarvollstreckungsauftrag und der Antrag auf Durchsuchung der Wohnung oder auf Vollstreckung zur Unzeit (§ 758 a ZPO, Rdn 161 ff.),
die Vorpfändung gemäß § 845 ZPO und der anschließende Antrag auf Forderungspfändung (Rdn 198 ff.),
die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners und die anschließende Vollstreckungsmaßnahme (§ 755 ZPO, Rdn 138 ff.),
die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis und die anschließende Vermögensauskunft (Rdn 289 ff.),
die gütliche Erledigung und die Vollstreckung, sofern die gütliche Erledigung nicht isoliert in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt wird (Rdn 214 ff.).
[104] OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 239; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 57; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 16; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 326.
[105] LG Wuppertal JurBüro 1988, 260; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 61.
[106] LG Bonn JurBüro 1990, 349; a.A. LG Mannheim AnwBl 1967, 163; LG Heilbronn JurBüro 1995, 546, wenn der zweite Räumungsauftrag erst nach sechs Monaten erteilt wird; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 26; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 323.

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