Rz. 289
§ 18 Abs. 1 Nr. 17 bestimmt, dass das Verfahren auf (vorzeitige) Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 ZPO) eine besondere Angelegenheit bildet (siehe Rdn 296 ff.). Das spricht im Umkehrschluss dafür, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882f ZPO durch den Rechtsanwalt keine besondere Angelegenheit ist.[283]
Rz. 290
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Handlung und bildet mit der ggf. nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme dieselbe Angelegenheit, so dass insgesamt nur eine Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht. Für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis einerseits und die folgende Vollstreckungsmaßnahme andererseits können daher nicht zwei separate Gebühren in Rechnung gestellt werden (vgl. Rdn 291 f.).[284]
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