a) Verschiedene Maßnahmen

 

Rz. 242

Der gleichzeitige Auftrag zur Vollstreckung einer Geldforderung und zur Räumung stellt ebenso zwei Angelegenheiten dar wie der Auftrag zur Sachpfändung verbunden mit einer Vorpfändung, weil es sich um unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen handelt.

b) Wohnungswechsel des Schuldners

 

Rz. 243

Nur eine Angelegenheit liegt hingegen vor, wenn der Auftrag an den Gerichtsvollzieher erfolglos blieb, weil der Schuldner verzogen ist und der Gerichtsvollzieher daher unter Angabe der neuen Adresse erneut beauftragt wird, und zwar auch dann, wenn wegen eines Umzugs in einen anderen Gerichtsvollzieherbezirk ein neuer Gerichtsvollzieher beauftragt werden muss.[240]

[240] OLG München JurBüro 1992, 326; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 549; LG Mannheim ZMR 2008, 993; LG Bamberg DGVZ 1999, 93; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 111; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 315; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 16; a.A. Mock, AGS 2003, 530.

c) Verschiedene Vollstreckungsorte (Wohnung und Geschäftslokal)

 

Rz. 244

Liegen Geschäftslokal und Wohnung in verschiedenen Gerichtsvollzieherbezirken und soll in beiden gleichzeitig vollstreckt werden, bedarf es zweier Vollstreckungsaufträge an verschiedene Gerichtsvollzieher, sodass zwei Angelegenheiten vorliegen.[241]

 

Rz. 245

Dieselbe Angelegenheit liegt aber vor, wenn die zunächst im Geschäftslokal des Schuldners versuchte Vollstreckung fehlschlägt, weil dieses nicht mehr besteht, und danach ein Auftrag zur Vollstreckung in der Wohnung des Schuldners erfolgt,[242] oder der herauszugebende Wohnungsschlüssel sich an einem anderen Ort befindet als vermutet, sodass die erste Vollstreckung fehlschlug.[243]

 

Rz. 246

Diese vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten auch, wenn die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher unter der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift des Schuldners fehlschlägt, weil der Schuldner dort tatsächlich kein Geschäftslokal unterhält und deshalb ein inhaltsgleicher Vollstreckungsauftrag für die Anschrift des Schuldners erteilt wird.[244] Zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch den Rechtsanwalt oder den Gerichtsvollzieher vgl. Rdn 138 ff.

[241] LG Frankenthal JurBüro 1979, 1325; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 315; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 26; a.A. AG Lünen DGVZ 2010, 29.
[242] BGH 5.11.2004 – IXa ZB 77/04, AGS 2005, 63 = JurBüro 2005, 163; AG Schleiden DGVZ 2005, 142.
[244] AG Neuss 25.3.2013 – 68 M 1311/12.

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