a) Verschiedene Maßnahmen
Rz. 242
Der gleichzeitige Auftrag zur Vollstreckung einer Geldforderung und zur Räumung stellt ebenso zwei Angelegenheiten dar wie der Auftrag zur Sachpfändung verbunden mit einer Vorpfändung, weil es sich um unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen handelt.
b) Wohnungswechsel des Schuldners
Rz. 243
Nur eine Angelegenheit liegt hingegen vor, wenn der Auftrag an den Gerichtsvollzieher erfolglos blieb, weil der Schuldner verzogen ist und der Gerichtsvollzieher daher unter Angabe der neuen Adresse erneut beauftragt wird, und zwar auch dann, wenn wegen eines Umzugs in einen anderen Gerichtsvollzieherbezirk ein neuer Gerichtsvollzieher beauftragt werden muss.[240]
c) Verschiedene Vollstreckungsorte (Wohnung und Geschäftslokal)
Rz. 244
Liegen Geschäftslokal und Wohnung in verschiedenen Gerichtsvollzieherbezirken und soll in beiden gleichzeitig vollstreckt werden, bedarf es zweier Vollstreckungsaufträge an verschiedene Gerichtsvollzieher, sodass zwei Angelegenheiten vorliegen.[241]
Rz. 245
Dieselbe Angelegenheit liegt aber vor, wenn die zunächst im Geschäftslokal des Schuldners versuchte Vollstreckung fehlschlägt, weil dieses nicht mehr besteht, und danach ein Auftrag zur Vollstreckung in der Wohnung des Schuldners erfolgt,[242] oder der herauszugebende Wohnungsschlüssel sich an einem anderen Ort befindet als vermutet, sodass die erste Vollstreckung fehlschlug.[243]
Rz. 246
Diese vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten auch, wenn die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher unter der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift des Schuldners fehlschlägt, weil der Schuldner dort tatsächlich kein Geschäftslokal unterhält und deshalb ein inhaltsgleicher Vollstreckungsauftrag für die Anschrift des Schuldners erteilt wird.[244] Zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch den Rechtsanwalt oder den Gerichtsvollzieher vgl. Rdn 138 ff.
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