Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwer der begründeten Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Wert des titulierten Anspruchs, auch wenn darin Nebenforderungen i.S.d. § 4 ZPO enthalten sind.

2. Lautet der Zahlungstitel zu Gunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor der Entscheidung des BGH vom 02.06.2005, ist diese der richtige Antragsgegner im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage.

3. Der Mehrvertretungszuschlag gem. § 6 BRAGO (a.F.) ist berechtigt, wenn der Verwalter nach der Teilungserklärung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, in Verfahrensstandschaft zu klagen und zu vollstrecken.

4. Die Wiederholung eines Auftrags zur Pfändung ist eine Angelegenheit, wenn diese nach einem Wechsel des zuständigen Gerichtsvollziehers erforderlich wird.

 

Tenor

  • 1.

    Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts ... 04.09.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - im übrigen wie folgt abgeändert:

    Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 08.04.1999 (Az. 10 URWEG 18/99) wird für unzulässig erklärt, soweit sie die Hauptforderung in Höhe von 192,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% hieraus seit dem 20.04.2007, unverzinsliche Kosten in Höhe von 300,96 EUR und die Zinsen in Höhe von 53,52 EUR übersteigt.

    Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 14.05.1999 (Az. 10 URWEG 18/99) wird für unzulässig erklärt.

    Im übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  • 3.

    Unter Abänderung der amtsgerichtlichen Geschäftswertfestsetzung in Ziff. 3 des Beschlusses vom 04.09.2007 wird der Geschäftswert der ersten Instanz auf 1.294,46 EUR festgesetzt.

  • 4.

    Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.294,46 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 war Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft in ... und begehrt in dem hiesigen Verfahren die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus zwei Beschlüssen des Amtsgerichts .... Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beteiligte zu 1 wurde in dem Verfahren des Amtsgerichts ... 10 URWEG 18/99 mit Beschluss vom 08.04.1999 verpflichtet, an die (damals) übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft - die hiesigen Beteiligten zu 2 - offenes Wohngeld in Höhe von 1.729,26 DM (= 884,16 EUR) nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten von 257,80 DM (= 131,81 EUR) zu zahlen. In demselben Verfahren wurde er außerdem mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.1999 verpflichtet, den hiesigen Beteiligten zu 2 einen Betrag von 802,08 DM (= 410,10 EUR) nebst Zinsen zu erstatten. Beide Beschlüsse sind rechtskräftig.

Aus diesen beiden Beschlüssen wurde im April 2007 gegen den Beteiligten zu 1 die Zwangsvollstreckung betrieben, wobei von Gläubigerseite eine offene Gesamtforderung in Höhe von 630,73 EUR gemäß der Forderungsaufstellung vom 20.04.2007 (vgl. Bl. 5) behauptet wurde. Der zuständige Gerichtsvollzieher bezifferte mit Schreiben vom 23.04.2007 die insgesamt zu vollstreckende Forderung inklusiver der weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung auf 854,44 EUR.

Mit Antrag vom 30.05.2007 begehrte der Beteiligte zu 1 die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den beiden Beschlüssen. Zur Begründung führte er aus, dass er insgesamt lediglich einen Betrag von 1.442,54 EUR geschuldet, zugleich jedoch bereits Zahlungen in Höhe von 1.872,62 EUR erbracht habe, so dass zu seinen Gunsten ein Guthaben in Höhe von 430,08 EUR bestünde. Im übrigen bestritt er die folgenden in der Forderungsaufstellung 20.04.2007 aufgeführten Positionen:

(1) Kosten der Sachpfändungen vom 31.05.1999, 19.11.1999 und 08.02.2006

434,88 EUR

(2) Kosten der Vermögensoffenbarung vom 19.11.1999

128,94 EUR

(3) Gerichtsvollzieherkosten vom 28.02.2006

18,00 EUR

(4) Kosten der Aufenthaltsermittlung vom 02.03.2006

10,00 EUR

(5) Zinsen

99,03 EUR

Das Amtsgericht ... - das als Beteiligte auf Antragsgegnerseite die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft angesehen hat - hat die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 08.04.1999 sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.1999 mit Beschluss vom 04.09.2007 für unzulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerseite.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass auf Antragsgegnerseite nicht die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt ist, sondern die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus den Beschlüssen des Amtsgerichts ... vom 08.04.1999 und 14.05.1999 die Zwangsvollstreckung betreiben. Zwar stritten die Beteiligten in dem Ausgangsverfahren 10 URWEG 18/99 um offene Wohngelder. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005 (NJW 2005, 2061 f) steht insoweit fest, dass an einem so...

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