Verfahrensgang

AG Kerpen (Beschluss vom 22.10.2007; Aktenzeichen 15 II 36/2006)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 22.10.2007 – 15 II 36/2006 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet an die Antragstellerin 925,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 170,– EUR seit dem 1.4.2007, 1.5.2007 und 1.6.2007 sowie aus 415,50 EUR seit dem 25.7.2006 zu zahlen.

Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Antrag und die sofortige Beschwerde zurückgenommen.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens 1. Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße 1-13 in Kerpen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch.

Das Amtsgericht Kerpen hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Für die Begründung und die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Entscheidung Bezug genommen.

Die Antragstellerin wendet sich gegen diesen Beschluss mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und stellt klar, dass sie die Forderung aus der Wohngeldabrechnung 2005, die rückständigen Wohngelder für April bis Juni 2007 sowie die Beitreibungskosten geltend macht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Antragstellerin ihren Antrag insoweit zurückgenommen, als aus der Jahresabrechnung 2005 nur noch ein Betrag von 293,81 anstelle von 390,02 EUR geltend gemacht wird.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gem. § 45 Abs. 1 WEG a.F. statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie hat in der Sache auch überwiegend Erfolg.

Der Antragstellerin steht gem. § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem bestandskräftigen Beschluss über die Jahresabrechnung 2005 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 293,81 EUR (Jahresabrechnung Bl. 482 GA) zu.

Die Kammer ist mit der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung der Ansicht, dass die Beschlussfassung über die Jahresabrechung (Gesamt- und Einzelabrechnung) auch die Höhe der Vorauszahlungen erfasst, so dass nach bestandskräftiger Beschlussfassung gegen die Höhe der geleisteten Zahlungen keine Einwendungen mehr möglich sind (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 28 Rn. 101). Einwendungen, die die Höhe der geleisteten Vorauszahlungen betreffen, müssen daher im Verfahren der Anfechtung der Jahresabrechnung geltend gemacht werden. Die gegenteilige Ansicht des Amtsgerichts Kerpen überzeugt nicht. Die Regelung, dass die Jahresabrechnung in Bestandskraft erwächst, hat den Sinn, dass die wirtschaftliche Situation der Gemeinschaft endgültig festgeschrieben wird. Die Bestandskraft der Jahresabrechnung, die auch die Höhe der Vorauszahlungen umfasst, gibt der Gemeinschaft Rechtssicherheit und Planungssicherheit. Jeder Eigentümer hat zudem die Möglichkeit innerhalb der Anfechtungsfrist zu prüfen, ob die Verwaltung seine Zahlungen richtig und vollständig berücksichtigt hat und gegebenenfalls insoweit die Jahresabrechnung anzufechten.

Des Weiteren schuldet die Antragsgegnerin die Wohngeldvorauszahlungen für April bis Juni 2007 in Höhe von 510,– EUR (3 × 170,– EUR).

Die Antragsgegnerin hat folgende Tilgungsbestimmungen (Bl. 326 GA) getroffen:

Zahlung

9.1.2007 340,– EUR

für Oktober 06 und November 06

Zahlung

12.2.1007 180,– EUR

für Dezember 06

Zahlung

30.3.2007 175,– EUR

für Januar 07

Zahlung

10.5.2007 345,– EUR

für Februar 07 und März 07

Dass darüber hinaus noch irgendwelche Zahlungen für 2007 erfolgt sind, ist nicht dargetan, so dass der geltend gemachte Betrag noch offen steht. Die Darstellung des Amtsgerichts zur Verrechnung der Zahlung (Bl.454 GA) hält die Kammer im Hinblick auf die handschriftlichen Darlegungen der Antragsgegnerin für nicht zutreffend.

Schließlich kann die Antragstellerin Beitreibungskosten in Höhe von 121,69 EUR verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus Ziff.3 des Verwaltervertrages in Verbindung mit dem bestandskräftigen Beschluss vom 14.2.2007 (Bl. 477 GA), wonach die Verwaltung pro Vollstreckungsauftrag eine pauschale Sondervergütung erhält. Der Beitreibungsauftrag wurde am 5.4.2007 erteilt, zu diesem Zeitpunkt standen die Wohngeldzahlungen für Februar, März und April 2007 offen.

Der Beschluss vom 14.2.2007 ist nicht nichtig. Über Sondervergütungen der Verwaltung kann durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden (vgl. Weitnauer-Lüke, WEG, § 26 Rn. 13). Die Antragsgegnerin wird durch die Regelung auch nicht unangemessen benachteiligt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB sowie aus § 290 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 47 WEG a.F..

Es entspricht billigem Ermessen der Antragsgegnerin die gerichtlichen Kosten des Verfahrens 1. Instanz und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da sie zum weit überwiegenden Teil unter...

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