Rz. 573

Nicht notwendig sind beispielsweise Kosten, die durch Vollstreckungsaufträge entstehen, obwohl nicht alle im konkreten Fall notwendigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Von den zahllosen Möglichkeiten seien folgende beispielhaft aufgeführt:

Im Titel ist die Leistungsverpflichtung – wie nicht selten in der Praxis – nicht ausreichend bestimmt;[612]
die erforderliche Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft wurde durch eine andere als die namentlich bezeichnete Bank gestellt;
die qualifizierte Klausel wurde durch den dafür unzuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt;
die zu pfändende Forderung ist nicht konkret genug bezeichnet;
es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Vollstreckung erfolglos sein wird;[613] die Kosten offensichtlich aussichtsloser Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht erstattungsfähig;[614]
die Zwangsvollstreckung ist unzulässig oder überflüssig.[615]

Es empfiehlt sich daher für einen Anwalt dringend, vor der Auslösung Kosten verursachender Maßnahmen zu prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.

[612] KG 22.9.2010 – 14 W 63/10; vgl. hierzu eingehend Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Handbuch, 2006, Rn 3.6 ff.
[613] Vgl. LG München II AGS 2013, 539.
[614] BGH 14.4.2005 – V ZB 5/05, AGS 2005, 416 = JurBüro 2005, 496.
[615] BGH 19.3.2004 – IXa ZB 328/03, RVGreport 2004, 435 = NJW-RR 2005, 212: Beseitigung von Bauwerken und Anpflanzungen durch den Gerichtsvollzieher bei der Räumung eines Grundstücks ohne Ermächtigung zur Ersatzvornahme durch das Prozessgericht gemäß § 887 ZPO.

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