Rz. 573
Nicht notwendig sind beispielsweise Kosten, die durch Vollstreckungsaufträge entstehen, obwohl nicht alle im konkreten Fall notwendigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Von den zahllosen Möglichkeiten seien folgende beispielhaft aufgeführt:
▪ | Im Titel ist die Leistungsverpflichtung – wie nicht selten in der Praxis – nicht ausreichend bestimmt;[612] |
▪ | die erforderliche Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft wurde durch eine andere als die namentlich bezeichnete Bank gestellt; |
▪ | die qualifizierte Klausel wurde durch den dafür unzuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt; |
▪ | die zu pfändende Forderung ist nicht konkret genug bezeichnet; |
▪ | es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Vollstreckung erfolglos sein wird;[613] die Kosten offensichtlich aussichtsloser Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht erstattungsfähig;[614] |
▪ | die Zwangsvollstreckung ist unzulässig oder überflüssig.[615] |
Es empfiehlt sich daher für einen Anwalt dringend, vor der Auslösung Kosten verursachender Maßnahmen zu prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.
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