a) Vollstreckungsgericht

 

Rz. 587

Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig für die Festsetzung ist gemäß § 788 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist. Als letzte Vollstreckungshandlung ist auch die Erteilung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners anzusehen.[638]

[638] Brandenb.OLG MDR 2005, 177; Zöller/Seibel, § 788 Rn 19a.

b) Prozessgericht als Vollstreckungsgericht

 

Rz. 588

Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888, 890 ZPO ist allerdings das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig, denn dieses wird insoweit als Vollstreckungsgericht tätig. Dies gilt auch für solche Kosten, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind.[639]

[639] OLG Koblenz Rpfleger 2003, 376; OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 371; KG AGS 2000, 251 = JurBüro 2000, 666; OLG München AGS 2000, 139 = InVo 2000, 147; Zöller/Seibel, § 788 Rn 19.

c) Einstweilige Verfügung

 

Rz. 589

Für die Festsetzung der Zustellungskosten oder einer Vollziehungsgebühr für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer einstweiligen Verfügung ist funktionell nicht das Prozessgericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig, nicht das Grundbuchamt des Amtsgerichts, das mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Form der Eintragung der Vormerkung befasst war.[640]

[640] OLG Celle NJW-RR 2009, 575; Zöller/Seibel, § 788 Rn 19a; MüKo/Karsten Schmidt, ZPO, § 788 Rn 35; HK-ZV/Kessel § 788 Rn 108; a.A. OLG Hamm AGS 2002, 284 = JurBüro 2002, 588.

d) Vorbereitungskosten – Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung

 

Rz. 590

Kam es nicht zu einer Vollstreckung, sondern blieb es bei einer Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung, ist für die Festsetzung nicht das Vollstreckungsgericht zuständig, sondern das Prozessgericht, weil nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 788 Abs. 2 ZPO dem Vollstreckungsgericht die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nur für die Fälle übertragen ist, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig oder die Zwangsvollstreckung beendet ist.[641]

[641] BGH 3.12.2007 – II ZB 8/07, AGS 2008, 200 = MDR 2008, 286; OLG Düsseldorf AGS 2010, 560; KG 18.10.2018 – 2 AR 54/18; a.A. noch KG JurBüro 2008, 151; HK-ZPO/Saenger, § 788 Rn 39.

e) Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

 

Rz. 591

Zur Frage, ob der Anhängigkeit beim Vollstreckungsgericht das Befasstsein mit einer Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher gleichgesetzt werden kann, siehe oben (mit Ausführungen zur entsprechenden Problematik bei der Frage der Einigungsgebühr – dies sollte aus Gründen der Zweckmäßigkeit bejaht werden, vgl. Rdn 538 ff.).[642]

[642] Zöller/Seibel, § 788 Rn 19a.

f) Festsetzung gegen den eigenen Mandanten (§ 11)

 

Rz. 592

Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Vollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO erfasst auch die vereinfachte Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren angefallener Kosten anwaltlicher Tätigkeit gegen den eigenen Mandanten gemäß § 11.[643]

 

Rz. 593

Auch die Kosten einer Vorpfändung gemäß § 845 ZPO können gemäß § 11 gegen den eigenen Mandanten festgesetzt werden.[644]

[643] BGH 15.2.2005 – X ARZ 409/04, AGS 2005, 208 = JurBüro 2005, 421; vgl. auch LG Freiburg AGS 2012, 340 = RVGreport 2012, 295 = JurBüro 2012, 442, für die Festsetzung der Kosten einer Vorpfändung gem. § 845 ZPO gegen den eigenen Mandanten.
[644] LG Freiburg AGS 2012, 340 = RVGreport 2012, 295 = JurBüro 2012, 442.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge