Rz. 28

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 Var. 3 i.V.m. VV 3104 kann eine 1,2-Terminsgebühr entstehen. Erforderlich ist allerdings, dass diese nicht bereits im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angefallen ist. Denn das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellt eine gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Dem Anwalt kann daher maximal eine 1,2-Terminsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 zustehen.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält wegen einer Forderung von 10.000 EUR den Auftrag, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Nachdem der Vollstreckungsbescheid beantragt wurde, meldet sich der Anwalt des Antragsgegners innerhalb der zweiwöchigen Notfrist telefonisch zwecks Versuchs einer gütlichen Einigung. Man einigt sich auf Zahlung von insgesamt 7.000 EUR. Folgende Gebühren sind für den Anwalt des Antragsgegners zu berechnen:

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 10.000 EUR)
  307,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 10.000 EUR)
  736,80 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.063,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   202,12 EUR
Gesamt   1.265,92 EUR
 

Rz. 29

Gerade beim Abschluss von Ratenzahlungen in diesem Verfahrensstadium ist zu beachten, dass eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 durch Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung jedenfalls dann entsteht, wenn diese zur Voraussetzung hat, dass der Schuldner seinen Widerspruch gegen den vom Gläubiger erwirkten Mahnbescheid zurücknimmt und zur Sicherung der Ratenzahlung den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an ihn abtritt. Nach Rücknahme des Widerspruchs kann der Gläubiger die Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid gemäß § 699 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner ohne Schlüssigkeitsprüfung[25] festsetzen lassen, wenn dieser im Vertrag seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr anerkannt hat.[26] Gleiches gilt auch für die entstandene Terminsgebühr.[27] Diese ist gerade in den Fällen von Ratenzahlungsvereinbarungen untrennbar mit der Einigungsgebühr verbunden.

Beantragt der Rechtsanwalt nach Erwirken eines Vollstreckungsbescheids in dem im nachfolgenden Rechtsstreit anberaumten Einspruchstermin den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils, so erhält er lediglich eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3105.[28] Der Einspruch steht zwar nach § 700 Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlich einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Vollstreckungsbescheid nicht aufgrund eines Verhandlungstermins zustande gekommen ist und der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht in zwei Terminen aufgetreten ist.

[25] AG Stuttgart RVGreport 2005, 38.
[27] LG Bonn RVGreport 2007, 231.
[28] OLG Köln RVGreport 2007, 189; AG Kaiserslautern JurBüro 2005, 475; Hansens, RVGreport 2006, 321, 328; Onderka/N. Schneider, AnwBl 2006, 643, 646.

a) Anrechnung der Terminsgebühr

 

Rz. 30

Durch Anm. Abs. 4 zu VV 3104 ist eine Anrechnung der Terminsgebühr auf eine im nachfolgenden Rechtsstreit angefallene Terminsgebühr vorgeschrieben. Die Anrechnung setzt wie bei der Verfahrensgebühr nach VV 3305 ebenfalls voraus, dass es sich bei dem im Mahnverfahren tätigen und dem im Rechtsstreit tätigen Rechtsanwalt um dieselbe Person handelt.

b) Gegenstandsgleichheit

 

Rz. 31

Die Anrechnung führt nicht zum kompletten Wegfall der im Mahnverfahren angefallenen Terminsgebühr. Vielmehr vermindert sich der Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Terminsgebühr um den entsprechenden Gebührenbetrag.[29] Die Anrechnung erfolgt daher lediglich hinsichtlich des gleichen Gegenstandswerts.

 

Beispiel: Nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids über 5.000 EUR führt der Antragsgegner noch vor Einlegung des Einspruchs mit dem Antragstellervertreter Vergleichsverhandlungen zwecks Erledigung des Verfahrens; die Verhandlungen scheitern, so dass der Antragsgegner fristgerecht Einspruch einlegt. Nach Abgabe der Sache an das Prozessgericht wird der Beklagte vollumfänglich zur Zahlung verurteilt.

I. Mahnverfahren

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308

(Wert: 5.000 EUR)
  167,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 5.000 EUR)
  400,80 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 921,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   175,14 EUR
Gesamt   1.096,94 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 5.000 EUR)
  434,20 EUR
2.

anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305

(Wert: 5.000 EUR)
  – 334,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 5.000 EUR)
  400,80 EUR
  anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104   – 400,80 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 120,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   22,83 EUR
Gesamt   143,03 EUR
[29] Hansens, RVGreport 2007, 125, 127; vgl. zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr BGH 7.3.2007 – VIII ZR 86/06, RVGreport 2007, 226.

c) Gegenstandsverschiedenheit

 

Rz...

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