Rz. 79

Nach § 17 Nr. 2 stellt das Mahnverfahren gegenüber dem streitigen Verfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Insofern entsteht die im Mahnverfahren angefallene Terminsgebühr neben der im streitigen Verfahren entstandenen Terminsgebühr gesondert. Nicht beantwortet ist damit allerdings die Frage, ob die Terminsgebühr des Mahnverfahrens aufgrund der im Prozessverfahren ergangenen Kostenentscheidung auch gegen den unterlegenen Gegner erstattungs- und damit festsetzungsfähig ist. Dies zu beantworten ergibt sich aus §§ 91, 103 ZPO. Insofern kommt eine Kostenerstattung durch den Gegner nur dann in Betracht, wenn das Entstehen der Terminsgebühr im Mahnverfahren notwendig war.

Beauftragt ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Durchführung eines Mahnverfahrens und mandatiert er für den späteren Rechtsstreit einen anderen Anwalt, kommt es nicht zu einer Gebührenanrechnung nach VV 3307; Mehrkosten eines derartigen "Anwaltswechsels" fallen nicht unter § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Vgl. auch VV 3305 Rdn 140 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge