I. Allgemeines

 

Rz. 18

VV 3300 Nr. 2 und 3301 bestimmen für erstinstanzliche Verfahren vor dem BVerwG und den Oberverwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtshöfen), dass der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe der für ein Berufungsverfahren vorgesehenen Verfahrensgebühr erhält.[6] Zudem erhält er nach VV Vorb. 3.3.1 die Terminsgebühr nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (also nach VV 3104), die aber der Höhe der Terminsgebühr für Rechtsmittelverfahren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 (VV 3202) entspricht.

 

Rz. 19

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG ist in § 50 VwGO, die erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG (VGH) in §§ 47 Abs. 1, 48 VwGO festgelegt.

 

Rz. 20

In diesen erstinstanzlichen Angelegenheiten des BVerwG und der OVG (VGH) bestimmen sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach VV Vorb. 3.3.1, 3300 Nr. 2 und 3301. Dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in diesen Angelegenheiten. VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 2 findet insoweit keine Anwendung.

[6] BT-Drucks 15/1971, S. 215.

II. Regelungsgehalt

1. Verfahrensgebühr (VV 3300 Nr. 2)

 

Rz. 21

Nach VV 3300 Nr. 2 erhält der Rechtsanwalt in erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG oder dem OVG (VGH) eine 1,6-Verfahrensgebühr.[7]

 

Rz. 22

Kommt es zu einer Trennung des Verfahrens, entstehen nach der Trennung die Verfahrensgebühren (erneut) aus den Einzelwerten.[8] Dem Anwalt steht insoweit ein Wahlrecht zu (siehe zur Trennung § 15 Rdn 181).

[7] BayVGH 4.6.2018 – 20 M 18.171, AGS 2018, 343 = RVGreport 2018, 339.

2. Verfahrensgebühr – vorzeitige Beendigung (VV 3301)

 

Rz. 23

Endigt der Auftrag vorzeitig, so erhält der Rechtsanwalt nach VV 3301 eine 1,0-Verfahrensgebühr. Zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags gilt die Anm. Abs. 1 zu VV 3201 entsprechend (Anm. zu VV 3301). Auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen (siehe VV 3201 Rdn 1, VV 3101 Rdn 1 ff.).

3. Anrechnung

 

Rz. 24

Soweit wegen eines Gegenstandes, der erstinstanzlich dem BVerwG oder dem OVG (VGH) zugewiesen ist, eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 entstanden ist, z.B. durch eine Tätigkeit im Planfeststellungsverfahren,[9] wird diese Gebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 4 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührenansatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.[10] Sind mehrere Geschäftsgebühren entstanden, also im Verwaltungsverfahren und in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren, so ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 4 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 218 ff.).

[9] BVerwG JurBüro 2009, 594.
[10] BayVGH 15.1.2008 – 22 M 07.40053 und BayVGH 25.5.2009 – 13 M 09.1144.

4. Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.1

 

Rz. 25

Nach VV Vorb. 3.3.1 erhält der Rechtsanwalt in erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG oder dem OVG (VGH) eine 1,2-Terminsgebühr nach Abschnitt 1 (VV 3104). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 3 und VV 3104 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.).

III. Erstattungsfragen

 

Rz. 26

Zu Erstattungsfragen betreffend Verfahren vor dem BVerwG oder dem OVG (VGH) wird auf die grundlegenden Ausführungen zu Erstattungsfragen bei § 3 verwiesen.

 

Rz. 27

Wird ein fristwahrender Normenkontrollantrag eingereicht und stellt der Gegner den Antrag auf Zurückverweisung, so ist die volle 1,6-Gebühr nach VV 3300 Nr. 2 erstattungsfähig und nicht nur eine 1,0-Gebühr nach VV 3301, wenn anschließend der Antrag ohne Begründung zurückgenommen wird. Der bereits gestellte Zurückweisungsantrag verstößt nicht gegen das Gebot der Kostenminimierung.[11]

[11] OVG Berlin-Brandenburg 14.6.2018 – OVG 3 K 103.17, AGS 2018, 355 = NJW-Spezial 2018, 445.

IV. Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde

 

Rz. 28

Soweit erstinstanzlich ein OVG oder VGH entschieden hat, kommt hiergegen die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG in Betracht. Für diese Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und VV Teil 3 Abschnitt 5.

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