Rz. 31

Ist aber das BVerwG oder ein OVG (VGH) für eines der genannten Verfahren nach §§ 47, 48, 50 VwGO sachlich als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3300 Nr. 2, 3301, die den für die Berufung bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 entsprechen, da in diesem Fall das BVerwG oder ein OVG (VGH) nicht als Rechtsmittelgericht, sondern als Gericht erster Instanz tätig wird. Durch die Regelungen in VV 3300 Nr. 2, 3301 ist der frühere Streit über die Gebührenhöhe in dieser Fallkonstellation erledigt.[3]

 

Rz. 32

Kommt es hier zu einem Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, gelten die höheren Gebühren des dortigen erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich nach VV 3300 Nr. 1, 3301.

[3] VGH München AGS 1998, 58; BayVBl 1989, 27; AnwBl 1994, 43; OVG Münster NVwZ-RR 1990, 667; a.A. VGH Baden-Württemberg AGS 1998, 59; OVG Hamburg NVwZ-RR 1996, 546; OVG Lüneburg NVwZ-RR 1994, 421; OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 1994, 421 (eine Gebühr i.H.v. 10/10 nach § 40 Abs. 3 BRAGO bejahend).

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