Rz. 100

Für die in Abs. 3 geregelte Terminsgebühr kommt es nicht darauf an, ob in dem Termin ein Antrag gestellt oder der Sachverhalt erörtert wird.[114] Es reicht vielmehr aus, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. Unbeachtlich ist ferner, ob eine streitige oder unstreitige Verhandlung bzw. eine einseitige oder zweiseitige Erörterung vorliegen. Schließlich kann die Terminsgebühr auch für Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entstehen, die mit dem Ziel der Streitbeilegung geführt werden.

 

Rz. 101

Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr ist immer, dass der Anwalt den Auftrag hat, in einem gerichtlichen Verfahren tätig zu werden – unabhängig davon, in welchem Stadium dieses Verfahren sich befindet, ob es schon begonnen hat oder überhaupt je stattfindet. Ohne Auftrag zur gerichtlichen Vertretung richten sich die anwaltlichen Gebühren nach VV Teil 2. Der Prozessbevollmächtigte kann die Terminsgebühr nach VV 3104 neben der Verfahrensgebühr nach VV 3100 verdienen, da mit der Terminsgebühr eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwaltes, abgehoben vom allgemeinen Prozessbetrieb, honoriert wird. Die Höhe der Terminsgebühr beträgt grundsätzlich einheitlich 1,2. Eine Reduzierung der Terminsgebühr auf 0,5 erfolgt jedoch durch VV 3105 unter den dort genannten Voraussetzungen z.B. bei Beantragung nur eines Versäumnisurteils.

 

Rz. 102

Mit der Terminsgebühr sind alle in Bezug auf den Auftragsgegenstand geführten Besprechungen, Erörterungen, Beweisaufnahmen und sonstige – auch mehrfach erforderliche – Termine in demselben Rechtszug abgegolten. Aufgrund des Charakters als Festgebühr kommt es auf den im Einzelfall erforderlichen Aufwand des Anwalts nicht an.

 

Rz. 103

Durch den im Rahmen des 2. KostRMoG neu gefassten Abs. 3 soll zweierlei erreicht werden:

Zum einen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht. Damit beendet der Gesetzgeber den Streit in der Rechtsprechung, der anlässlich zweier Entscheidungen des BGH entstanden war (zu den Einzelheiten vgl. auch Rdn 140 ff.).[115]
Zum anderen sollen alle gerichtlichen Termine – mit Ausnahme bloßer Verkündungstermine – eine Terminsgebühr auslösen; die Erweiterung zum 1.8.2013 bezieht sich insbesondere auf Anhörungstermine, aber auch Protokollierungstermine, Termine zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, zur Parteianhörung oder zur Entgegennahme von Parteierklärungen können darunter gefasst werden.[116]
 

Rz. 104

Zu diesem Zweck ist die Regelung zur Terminsgebühr in Abs. 3 systematisch umgestaltet worden und unterscheidet nunmehr zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Terminen.

[114] BT-Drucks 15/1971, S. 209.
[116] Vgl. Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte, Rn 718 ff.

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