Rz. 40

Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 2 GVG können zunächst außergerichtlich geltend gemacht werden. Die dahingehende Tätigkeit des Anwalts wird dann mit einer Geschäftsgebühr nach VV 2300 abgerechnet (VV Vorb. 2.3 Abs. 2). Die Gebühr erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nach VV 1008, wenn diese gemeinsam einen Ersatzanspruch geltend machen.

 

Rz. 41

Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach VV 1000 in Höhe von 1,5. Eine Erledigungsgebühr nach VV 1002 ist nicht möglich, da es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren handelt.

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