Rz. 43

Obwohl es sich um erstinstanzliche Verfahren handelt, richtet sich die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts (VV Vorb. 3 Abs. 2) nicht nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (also nach den VV 3100, 3101 – 1,3/0,8 Gebühr). Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich vielmehr – mit Ausnahme der Verfahren vor dem FG – nach VV 3300 (1,6/1,1), die zu diesem Zweck eingeführt worden ist. Der Gesetzgeber wollte damit der Besonderheit Rechnung tragen, dass diese Verfahren erstinstanzlich bereits vor den Gerichten höherer Instanz geführt werden, sodass nur eine Tatsacheninstanz eröffnet ist und damit i.d.R. ein höherer Arbeitsaufwand und eine höhere Verantwortung verbunden sind.

 

Rz. 44

Lediglich für die Verfahren vor den Finanzgerichten bedurfte es keiner gesonderten Regelung, da diese erstinstanzlich ohnehin schon mit einem Gebührensatz von 1,6 abgerechnet werden (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1 i.V.m. VV 3200).

 

Rz. 45

Auch für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wäre an sich eine gesonderte Regelung entbehrlich gewesen, da es hier bereits erstinstanzliche Verfahren vor den OVG/VGH und dem BVerwG gibt und diese Verfahren bereits nach VV 3300 Nr. 2 erfasst sind. Dennoch werden auch diese Verfahren in VV 3300 Nr. 3 erwähnt. Die doppelte Erwähnung ist derzeit wohl unschädlich, allerdings verwirrend, weil sie suggeriert, es bestünden Unterschiede zwischen VV 3300 Nr. 2 und Nr. 3.

 

Rz. 46

Der Anwalt verdient danach erstinstanzlich eine 1,6-Verfahrensgebühr, die sich nach VV 3301 im Falle der vorzeitigen Beendigung unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 zu VV 3201 auf 1,0 ermäßigt.

 

Rz. 47

Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, die denselben Entschädigungsanspruch geltend machen, erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (VV 1008).

 

Rz. 48

War der Anwalt zunächst außergerichtlich tätig und hatte er dort eine Geschäftsgebühr verdient (siehe Rdn 40), so ist diese Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 4 hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

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