Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3206 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist…… 1,6
3207

Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts:

Die Gebühr 3206 beträgt……
1,1
  Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.  
3208

Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:

Die Gebühr 3206 beträgt……
2,3
3209

Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:

Die Gebühr 3206 beträgt……
1,8
  Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.  

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Gebühren im Revisionsverfahren sind in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 geregelt. Soweit nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§ 2 Abs. 1), sind die Gebühren in den VV 3206–3211 geregelt. Die Gebühren in sozialgerichtlichen Verfahren bei Abrechnung nach Rahmengebühren (§ 3 Abs. 1) finden sich in den VV 3212, 3213.

 

Rz. 2

Der Anwalt erhält eine Verfahrens- und Terminsgebühr. Daneben kommt auch hier eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Betracht.

 

Rz. 3

Das Revisionsverfahren ist gegenüber dem vorangegangenen Verfahren eine neue Angelegenheit (§ 17 Nr. 1), unabhängig davon, ob sich die Revision gegen ein Berufungsurteil richtet oder gegen eine erstinstanzliche Entscheidung (etwa im Fall der Sprungrevision oder bei erstinstanzlicher Entscheidung eines OLG, eines LAG oder eines OVG/VGH).

 

Rz. 4

Wechselseitig geführte Revisionen, die miteinander verbunden werden, sind eine Angelegenheit. Die Gebühren entstehen dann aus den zusammengerechneten Werten insgesamt nur einmal.

 

Rz. 5

Wird ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen und wird gegen das erneute vorinstanzliche Urteil wiederum Revision eingelegt, so liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor, so dass der Anwalt die Gebühren gesondert erhält. Eine Anrechnung ist nicht vorgesehen.

B. Regelungsgehalt

I. Überblick

 

Rz. 6

Die VV 3206 ff. gelten unmittelbar in allen Revisionsverfahren, in denen sich die Gebühren des Anwalts nach dem Gegenstandswert richten.

 

Rz. 7

Sie sind entsprechend anzuwenden in bestimmten Beschwerdeverfahren und den Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.2.

 

Rz. 8

Darüber hinaus gelten sie entsprechend in Verfahren nach

§ 37: Verfahren vor den Verfassungsgerichten,
§ 38: Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,
§ 38a: Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
 

Rz. 9

Die VV 3206 ff. sind dagegen nicht anzuwenden, wenn ein oberstes Gericht erstinstanzlich entscheidet, wie z.B. in den Fällen der VV 3300.

 

Rz. 10

Ebenfalls finden die VV 3206 keine Anwendung in den Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit diese nicht nach VV Vorb. 3.2.2 einem Revisionsverfahren gleich gestellt sind

II. Volle Verfahrensgebühr

 

Rz. 11

Im Revisionsverfahren erhält der Anwalt nach VV 3206 zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6. Zum Anwendungs- und Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr siehe die Kommentierung zu VV Vorb. 3 Abs. 2.

 

Rz. 12

Soweit sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, erhöht sich die Gebühr aus VV 3206 gemäß VV 3208 auf 2,3. Ausweislich des Wortlauts ist es erforderlich, dass sich die Parteien "nur" durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt "vertreten lassen können". Erfasst werden daher nur solche Verfahren, in denen vor dem BGH Vertretungszwang besteht. Soweit ausnahmsweise vor dem BGH kein Vertretungszwang besteht, z.B. in den Fällen des § 78 Abs. 2 ZPO, erhält daher auch der am BGH zugelassene Anwalt lediglich die 1,6-Gebühr nach VV 3206. VV 3208 fällt überdies auch nicht für den am BGH postulationsfähigen Rechtsanwalt im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nach Art. 267 AEUV an, da hier die Zulassung nicht notwendig ist.[1]

 

Rz. 13

Die Verfahrensgebühr nach VV 3208, 3209 kommt nur für den beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt in Betracht. Der beim BGH nicht postulationsfähige Prozessbevollmächtigte erhält daher keine allgemeine Verfahrensgebühr gemäß VV 3208, selbst wenn ihm Schriftsätze, gerichtliche Verfügungen und gerichtliche Entscheidungen in der Revisionsinstanz mitgeteilt bzw. zugestellt wurden.[2] Teilweise wird zwar vertreten, dass auch für den nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt VV 3208 Anwendung finde, da die Regelung nur davon spreche, dass sich die Parteien nur durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt "vertreten lassen können", nicht aber auch davon, dass sie sich durch einen solchen tatsächlich vertreten lassen müssen und dieser auch ohne Postulationszwang sinnvolle Tätigkeiten entfalten könne, die vergütungspflichtig seien.[3]

 

Rz. 14

Aber auch wenn der OLG-Anwalt im Revisionsverfahren durchaus für seinen Mandanten sinnvoll agieren und vortragen kann, indem er beispielsweise Rechtsausführungen macht, die der BGH zur Kenntnis nehmen muss und die dann zur Verwerfung wegen Unzulässigkeit führen, hat dies nicht das Entst...

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