Gesetzestext

 

1In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 38a regelt die Gebühren für Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Eigenständige Gebühren werden auch hier nicht geregelt. Es wird pauschal auf die Gebühren eines jeweiligen Revisionsverfahrens verwiesen. Die Regelung entspricht damit den Regelungen für Verfahren vor dem BVerfG für Verfassungsbeschwerden (§ 37 Abs. 2 S. 1) und für Verfahren vor dem EuGH (§ 38 Abs. 1 S. 1).

B. Regelungsgehalt

I. Die Gebühren (S. 1)

1. Überblick

 

Rz. 2

Nach S. 1 gelten in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 entsprechend.

2. Verfahrensgebühr, VV 3206

 

Rz. 3

Der Anwalt erhält zunächst eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206.

 

Rz. 4

Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1-Verfahrensgebühr. Die Anm. zu VV 3201 gilt entsprechend. Nach Anm. Nr. 1 zu VV 3201 liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat.

 

Rz. 5

Können sich die Parteien im Ausgangsrechtsstreit nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, so verbleibt es für das Verfahren nach Abs. 1 dennoch bei der Anwendung von VV 3206, 3207. Eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208 oder eine 1,8-Verfahrensgebühr nach VV 3209 kommt nicht zur Anwendung, da für das Verfahren nach Abs. 1 die besondere Zulassung zum BGH nicht gefordert wird.[1]

[1] BGH 8.5.2012 – VIII ZB 3/11, AGS 2012, 281 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2012, 462 = NJW 2012, 2118.

3. Terminsgebühr, VV 3210

 

Rz. 6

Nach VV 3210 erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder Erörterung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine 1,5-Terminsgebühr. Nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin mit Ausnahme eines Verkündungstermins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2), für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2), wobei dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt.

 

Rz. 7

Entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung, erhält der Rechtsanwalt aufgrund der entsprechenden Anwendung der Anm. zu VV 3104 die Terminsgebühr ebenfalls. Denn nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 entsteht die Gebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist.

II. Der Gegenstandswert (S. 2)

 

Rz. 8

Der Gegenstandswert ist ebenso wie in § 37 Abs. 2 S. 2 und § 38 Abs. 1 S. 2 unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen (S. 2, 1. Hs.).

 

Rz. 9

Der Mindestwert beträgt 5.000 EUR (S. 2, 2. Hs.).

 

Rz. 10

Ein Wertfestsetzungsverfahren ist hier nicht vorgesehen. Das Verfahren nach § 33 ist nicht anwendbar, da es nur für deutsche Gerichte gilt, nicht aber für internationale Gerichte. Der Anwalt muss diesen Wert daher selbst ermitteln. Im Streitfall ist die vom Anwalt vorgenommene Bewertung in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.

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