Rz. 22

Entsprechend der Regelung in VV 3101 Nr. 3 soll auch im Beschwerdeverfahren in Familiensachen eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf 1,1 eintreten, wenn das Verfahren nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat und sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt.

 

Beispiel: Gegen den Beschluss des FamG, mit dem die Erteilung der Genehmigung, über das Vermögen im Ganzen verfügen zu dürfen, abgelehnt worden ist, legt der Anwalt auftragsgemäß Beschwerde ein und begründet diese. Das OLG weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück und setzt den Verfahrenswert auf 100.000 EUR fest.

Der Anwalt erhält jetzt nur eine auf 1,1 ermäßigte Verfahrensgebühr, da verfahrensgegenständlich allein die Genehmigung des FamG ist und er nur die Beschwerde eingelegt, begründet und die Entscheidung des Gerichts entgegengenommen hat.

 
1.

1,1-Verfahrensgebühr, VV 3200, Anm. Abs. 2 Nr. 1 zu VV 3201

(Wert: 100.000 EUR)
  1.820,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.840,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   349,70 EUR
  Gesamt   2.190,20 EUR

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